21.11.2024
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Dokument-Nr. 21356

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Urteil23.07.2015Bundesarbeitsgericht6 AZR 687/14
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil12.09.2014, 10 Sa 493/14
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil23.07.2015

BAG zur Über­brückungs­bei­hilfe nach dem TV SozSich bei Betrie­bs­übergang auf privaten ArbeitgeberAnspruch auf Leistungen besteht nur wegen Personal­ein­schränkungen infolge militärisch begründeter Entscheidungen

Nach § 2 Ziff. 1 des Tarifvertrags zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungs­streit­kräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) besteht ein Anspruch auf Leistungen nur wegen Personal­ein­schränkungen infolge militärisch begründeter Entscheidungen. Dies geht aus einem Urteil des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens begehrt Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich. Er stand seit dem 1. Mai 2002 in einem Arbeits­ver­hältnis zu dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und wurde zuletzt als Heizungsmonteur in einer Kaserne der britischen Stati­o­nie­rungs­streit­kräfte in Deutschland beschäftigt. Zum 8. August 2011 ging das Arbeits­ver­hältnis gemäß § 613 a BGB auf die Betrie­bs­er­werberin über, welche das Gebäu­de­ma­na­gement der Kaserne als Dienstleisterin übernommen hatte. Der Kläger übte auch in der Folgezeit seine Tätigkeit auf dem Gelände der Kaserne aus. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 kündigte die Betrie­bs­er­werberin sein Arbeits­ver­hältnis im Vorfeld der Kaser­nen­schließung betriebsbedingt zum 31. März 2013. Das Beschäf­ti­gungs­be­dürfnis sei wegen des Rückgangs der durch die britischen Streitkräfte erteilten Aufträge entfallen. Der Kläger sieht die Voraussetzungen für die Leistung von Überbrü­ckungs­beihilfe nach dem TV SozSich als erfüllt an. Die Kündigung sei letztlich auf die spätere Schließung der Kaserne zurückzuführen. Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Betrie­bs­er­werberin seien zahlungs­ver­pflichtet.

Arbeits­platz­verlust ist im vorliegenden Fall auf unter­neh­me­rische Entscheidung aus wirtschaft­lichen Gründen zurückzuführen

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Der Kläger wurde nicht wegen einer Perso­nal­ein­schränkung im Sinne des § 2 Ziff. 1 TV SozSich entlassen. Der Arbeits­platz­verlust hat nicht allein militärische Ursachen, sondern ist auf eine unter­neh­me­rische Entscheidung aus wirtschaft­lichen Gründen zurückzuführen. Vor deren Folgen schützt der TV SozSich nicht. Es bedurfte deshalb keiner Entscheidung, ob der TV SozSich nach einem Betrie­bs­übergang auf einen privaten Arbeitgeber weiterhin anwendbar bleiben kann.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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