15.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil18.05.2006

Keine Überbrü­ckungs­beihilfe bei vorgezogenem Altersruhegeld für Frauen

Die im Jahr 1943 geborene Klägerin war bis zum 30. Juni 1994 bei den amerikanischen Stati­o­nie­rungs­streit­kräften beschäftigt. Das Arbeits­ver­hältnis wurde wegen einer Perso­nal­ein­schränkung beendet. Im Anschluss daran zahlte die Beklagte eine tarifliche Überbrü­ckungs­beihilfe.

Zum 30. November 2003 stellte sie die Zahlung ein. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. c des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stati­o­nie­rungs­streit­kräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 wird Überbrü­ckungs­beihilfe nicht gezahlt für Zeiten nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Alters­ru­he­geldes aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung erfüllt.

Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung über den 30. November 2003 hinaus. Sie hat die Ansicht vertreten, bereits nach dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung sei die vorgezogene Altersrente für Frauen nicht erfasst. Im Übrigen benachteilige die Regelung Frauen und verstoße insofern gegen Art. 3 GG und § 611 a BGB. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit Vollendung des 60. Lebensjahres am 18. November 2003 hat die Klägerin die sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­lichen Voraussetzungen zum Bezug eines vorgezogenen Alters­ru­he­geldes erfüllt. Der Anspruch auf Zahlung der Überbrü­ckungs­beihilfe ist damit erloschen, wobei unerheblich ist, ob die Klägerin die Rente tatsächlich erhält oder beantragt hat. Die Regelung verstößt nicht gegen Art. 3 GG und das Diskri­mi­nie­rungs­verbot des § 612 Abs. 3 iVm. § 611 a BGB. Sie knüpft nicht an das Geschlecht an, sondern an die Möglichkeit, vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung zu beziehen. Die unter­schiedliche Behandlung ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben. Die Überbrü­ckungs­beihilfe soll ihrem Zweck nach nur solange gewährt werden, wie sie für eine Wieder­ein­glie­derung der Arbeitnehmer in den Arbeitsprozess notwendig ist.

Ab dem Bezug eines vorgezogenen Alters­ru­he­geldes wird der Lebensunterhalt des ehemaligen Arbeitnehmers durch die gesetzliche Renten­ver­si­cherung gewährleistet. Frauen, die wie die Klägerin nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, können unter bestimmten Voraussetzungen ab Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß § 237 a SGB VI zwar nicht mehr die normale, ungekürzte Altersrente beanspruchen, aber bereits vorzeitig Altersruhegeld in Anspruch nehmen. Dass mit dieser Besserstellung (früherer Renteneintritt) auch Nachteile (geminderte Rentenhöhe) verbunden sind, beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers; zur Kompensation dieser Nachteile sind die Tarif­ver­trags­parteien im Rahmen der ihnen zustehenden Tarifautonomie nicht verpflichtet.

Erläuterungen
Vorinstanz

Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Juni 2005 - 10 Sa 945/04 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/06 des BAG vom 18.05.2006

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