15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 5057

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Urteil25.10.2007Bundesarbeitsgericht6 AZR 662/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil02.05.2006, 13 Sa 1585/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil25.10.2007

Wettbe­wer­bs­verbot: Bundes­a­r­beits­gericht zum Sonder­kün­di­gungsrecht nach § 12 KSchG bei Aufnahme einer selbständigen TätigkeitKeine analoge Anwendung von § 12 Kündi­gungs­schutz­gesetz

Ein Arbeitnehmer, der sich während eines Kündi­gungs­pro­zesses selbständig gemacht hat, kann nach der gewonnenen Kündi­gungs­schutzklage nicht in entsprechender Anwendung von § 12 KSchG binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils kündigen. Eine von ihm ausgesprochene Kündigung ist als ordentliche Kündigung umzudeuten. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Hat der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses Kündi­gungs­schutzklage erhoben und stellt das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist, kann er nach § 12 KSchG binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses bei diesem verweigern, wenn er während des Laufs des Kündi­gungs­schutz­pro­zesses ein neues Arbeits­ver­hältnis eingegangen ist. Dieses Sonderkündigungsrecht steht dem Arbeitnehmer jedoch nicht zu, wenn er sich während des Kündi­gungs­schutz­pro­zesses selbständig gemacht hat. In diesem Fall ist die Erklärung nach § 12 KSchG regelmäßig in eine ordentliche Kündigung zum nächst zulässigen Termin umzudeuten. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht das vertragliche Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB mit der Folge fort, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeit keine Konkur­renz­tä­tigkeit ausüben kann. Hieran ändert ein zuvor vom Arbeitgeber nach § 75 a HGB erklärter Verzicht auf ein im Arbeitsvertrag vereinbartes nachver­trag­liches Wettbe­wer­bs­verbot nichts.

Sachverhalt

Der Kläger war als angestellter Steuerberater beim Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war ein nachver­trag­liches Wettbe­wer­bs­verbot vereinbart. Nach Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses durch den Beklagten erhob der Kläger Kündi­gungs­schutzklage. Vor Ablauf der Kündigungsfrist verzichtete der Beklagte auf das nachver­tragliche Wettbe­wer­bs­verbot. Das Arbeitsgericht gab der Kündi­gungs­schutzklage statt. Der Kläger erklärte daraufhin gegenüber dem Beklagten, er verweigere die Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses. Unmittelbar nach dieser Erklärung nahm der Kläger seine Tätigkeit als selbständiger Steuerberater auf.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger in der Revision noch die Zahlung einer Karen­zent­schä­digung. Er hat geltend gemacht, durch die von ihm erklärte Verweigerung der Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses sei das Arbeits­ver­hältnis in analoger Anwendung von § 12 KSchG mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Der Beklagte verlangt im Wege der Widerklage Auskunft über die vom Kläger erzielten Honorare. Er ist der Ansicht, das Arbeits­ver­hältnis sei nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden, sondern habe noch für die Dauer der vereinbarten Kündigungsfrist fortbestanden. In dieser Zeit habe der Kläger gegen das vertragliche Wettbe­wer­bs­verbot verstoßen und damit eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt.

Entscheidung

Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung einer Karen­zent­schä­digung für die Zeit vom Zugang der Nicht­fort­s­et­zungs­er­klärung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gerichtete Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die nur für den Kläger zugelassene Revision war erfolglos.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 75/07 des BAG vom 25.10.2007

der Leitsatz

Das Sonder­kün­di­gungsrecht nach § 12 KSchG steht dem Arbeitnehmer nicht zu, wenn er während des Kündi­gungs­schutz­pro­zesses eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat.

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