Dokument-Nr. 13618
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- NZA 2003, 1197Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2003, Seite: 1197
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil22.05.2001, 7 Sa 140/01
- Arbeitsgericht Dortmund, Urteil03.11.2000, 1 Ca 2441/00
Bundesarbeitsgericht Urteil13.02.2003
Arbeitgeber muss Altenpfleger Dienstkleidung unentgeltlich bereitstellenFarbe und Material werden vom Arbeitgeber vorgeschrieben
Das Bundesarbeitsgericht zur Frage, wann die Dienstkleidung vom Arbeitgeber unentgeltlich bereitgestellt werden muss.
Im hier zugrunde liegenden Fall ist der Kläger im Krankenhaus der Beklagten als Altenpfleger tätig. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die Beklagte die Dienstkleidung unentgeltlich zu stellen hat.
Arbeitgeber ordnet bestimmte Kleidung an
Auf das Arbeitsverhältnis finden die AVR-Caritas Anwendung. Nach § 21 AVR-Caritas muss die Dienstkleidung vom Dienstgeber unentgeltlich gestellt werden. Auf Anordnung der Beklagten haben die Mitarbeiter während der Arbeit weiße Kleidung zu tragen, die bei mindestens 60 Grad Celsius waschbar sein muss. Das Tragen anderer Kleidung bei der Ausübung des Dienstes ist nicht erlaubt. Kläger scheitert zunächst vor dem Arbeitsgericht Dortmund, das Landesarbeitsgericht Hamm hat ihr aber stattgegeben.
Vorgeschriebene Kleidung während der Arbeitszeit entspricht dem Begriff "Dienstkleidung"
Die daraufhin erfolgte Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Die Kleidung, deren Tragen die Beklagte während der Arbeitszeit verlangt, entspricht dem Begriff der "Dienstkleidung" iSd. AVR-Caritas. In Anlehnung an die Regelung des § 67 BAT gelten nach § 21 Abs. 2 AVR solche Kleidungsstücke als Dienstkleidung, die auf Anordnung des Arbeitgebers zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse während der Arbeitszeit zu tragen sind. Das wird durch die Bekleidungsvorgaben zu Farbe und Material erreicht. Die weiße Oberbekleidung hebt das Pflegepersonal aus dem Kreis der übrigen Personen heraus, die sich in einem Krankenhaus aufhalten. Sie bewirkt nach außen hin ein einheitliches Bild der Pflegekräfte und weist sie Besuchern und Patienten gegenüber als Mitarbeiter der Beklagten aus. Es handelt sich nicht um Berufskleidung, deren Beschaffung grundsätzlich dem Arbeitnehmer obliegt, der sie aber entsprechend den Anforderungen der geschuldeten Arbeitsleistung nach seinem persönlichen Geschmack bestimmen kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2011
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht (pm)
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