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Dokument-Nr. 33846

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Urteil21.03.2024Bundesarbeitsgericht6 AZR 45/23
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Bundesarbeitsgericht Urteil21.03.2024

Nichtig­keitsklage ist kein statthafter Rechtsbehelf bei Rüge der Verletzung der Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV

Der Sechste Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat über eine Nichtig­keitsklage entschieden, mit der eine Verletzung des grund­rechts­gleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt wurde, weil der Senat bei Erlass der angegriffenen Entscheidung vom 8. November 2022 seine Vorla­ge­ver­pflichtung an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV verletzt habe.

Der Senat hat im Anschluss an das Urteil des Bundes­fi­nanzhofs vom 10. Oktober 2023 (- IX K 1/21 -) die Nichtig­keitsklage als nicht statthaft angesehen. Die Verkennung einer Vorla­ge­ver­pflichtung (durch das vorschriftsmäßig besetzte Gericht) ist kein Beset­zungs­mangel iSd. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Nichtig­keitsklage gehört in diesen Fällen auch nicht zu dem zu erschöpfenden Rechtsweg iSd. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Insoweit kann die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter vielmehr unmittelbar mit der Verfas­sungs­be­schwerde gegen die letzt­in­sta­nzliche Entscheidung geltend gemacht werden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)

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