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Dokument-Nr. 33439

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Bundesfinanzhof Urteil10.10.2023

BFH vereinfacht Weg zum BVerfG bei Verletzung des gesetzlichen RichtersNichtvorlage an EuGH nur mit Verfassungs­beschwerde angreifbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Nichtig­keitsklage, mit der lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geltend gemacht wird, nicht zulässig ist. Dadurch wird der Weg zum Bundes­verfassungs­gericht vereinfacht. Denn Kläger, die der Auffassung sind, der BFH habe ihren Fall zu Unrecht nicht dem EuGH zur Vorab­ent­scheidung einer Unions­rechtsfrage vorgelegt und sie hierdurch ihrem gesetzlichen Richter entzogen, können unmittelbar mit einer Verfassungs­beschwerde das BVerfG anrufen und müssen nicht zuvor noch eine Nichtig­keitsklage beim BFH erheben.

Im Streitfall führte die Klägerin ein Gerichts­ver­fahren, in dem sie die Unions­rechts­wid­rigkeit und die Verfas­sungs­wid­rigkeit der Besteuerung von Sportwetten rügte. Das Verfahren hatte weder beim Finanzgericht noch beim BFH Erfolg. Im Verfahren vor dem BFH rügte die Klägerin zahlreiche Verstöße gegen Unionsrecht und beantragte, das Verfahren dem EuGH zur Vorab­ent­scheidung vorzulegen. Nachdem der BFH dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt war und das Verfahren nicht dem EuGH zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt hatte, erhob die Klägerin eine Nichtigkeitsklage. Der BFH habe in willkürlicher und nicht vertretbarer Weise seine Verpflichtung verletzt, Rechtsfragen dem EuGH vorzulegen. Dadurch sei sie in verfas­sungs­widriger Weise ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden.

Verfas­sungs­be­schwerde auch ohne vorherige Nichtig­keitsklage möglich

Der BFH hat die Nichtig­keitsklage als unzulässig abgewiesen. Eine Nichtig­keitsklage könne u.a. erhoben werden, wenn das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt sei, z.B. bei Verstößen gegen die Geschäfts­ver­teilung. Die fehlerhafte Handhabung einer Vorla­ge­ver­pflichtung hingegen könne nicht im Wege der Nichtig­keitsklage vorgebracht werden. Hat ein Kläger daher in einem Gerichts­ver­fahren die Vorlage an den EuGH angeregt und kommt das letzt­in­sta­nzliche Gericht dem nicht nach, kann er die nach seiner Auffassung vorliegende Verletzung der Vorlagepflicht unmittelbar im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde beim Bundes­ver­fas­sungs­gericht rügen.

Quelle: Bundesfinanzgericht, ra-online (pm/ab)

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