05.02.2025
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Urteile, erschienen im Februar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
5      12
6 3456789
7 10111213141516
8 17181920212223
9 2425262728  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
05.02.2025  
Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 5227

Drucken
Urteil28.11.2007Bundesarbeitsgericht6 AZR 377/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil29.03.2007, 17 Sa 1952/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil28.11.2007

Bundes­a­r­beits­gericht zur Bindungswirkung gegenüber Gesell­schafts­gläu­bigernVergleich zwischen Gesellschafter einer insolventen GbR und deren Insol­venz­ver­walter

Ist über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) das Insol­venz­ver­fahren eröffnet worden, kann während der Dauer des Verfahrens nur der Insol­venz­ver­walter die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbind­lich­keiten der Gesellschaft geltend machen (§ 93 InsO). Der Insol­venz­ver­walter übt insoweit eine treuhänderische Funktion aus und ist gesetzlicher Prozess­stand­schafter. Schließt er mit einem Gesellschafter einen Vergleich, so bindet der Vergleich die Gesell­schafts­gläubiger grundsätzlich auch dann, wenn damit die persönliche Haftung des Gesellschafters teilweise erlassen wurde.

Der Kläger verlangt als Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes von dem beklagten Gesellschafter einer insolventen baugewerblichen GbR nach Abschluss des Insol­venz­ver­fahrens die Zahlung tariflicher Beiträge und Zinsen. Der zuvor von der Insol­venz­ver­walterin gem. § 93 InsO in Anspruch genommene Beklagte hatte mit ihr einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach seine persönliche Haftung für alle von dem Vergleich erfassten Forderungen bei fristgerechter Zahlung eines Teilbetrages erlöschen sollte. Zu diesen Forderungen gehörte auch der nunmehr von dem Kläger erhobene Anspruch. Der Beklagte zahlte fristgerecht den im Vergleich festgelegten Betrag.

Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem Sechsten Senat blieb erfolglos.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 86/07 des BAG vom 29.11.2007

der Leitsatz

Schließt der Insol­venz­ver­walter mit einem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, über deren Vermögen das Insol­venz­ver­fahren eröffnet wurde, einen Vergleich, so bindet dieser die Gesell­schafts­gläubiger grundsätzlich auch dann, wenn damit die persönliche Haftung des Gesellschafters teilweise erlassen wurde.

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil5227

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI