23.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 5227

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Urteil28.11.2007Bundesarbeitsgericht6 AZR 377/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil29.03.2007, 17 Sa 1952/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil28.11.2007

Bundes­a­r­beits­gericht zur Bindungswirkung gegenüber Gesell­schafts­gläu­bigernVergleich zwischen Gesellschafter einer insolventen GbR und deren Insol­venz­ver­walter

Ist über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) das Insol­venz­ver­fahren eröffnet worden, kann während der Dauer des Verfahrens nur der Insol­venz­ver­walter die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbind­lich­keiten der Gesellschaft geltend machen (§ 93 InsO). Der Insol­venz­ver­walter übt insoweit eine treuhänderische Funktion aus und ist gesetzlicher Prozess­stand­schafter. Schließt er mit einem Gesellschafter einen Vergleich, so bindet der Vergleich die Gesell­schafts­gläubiger grundsätzlich auch dann, wenn damit die persönliche Haftung des Gesellschafters teilweise erlassen wurde.

Der Kläger verlangt als Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes von dem beklagten Gesellschafter einer insolventen baugewerblichen GbR nach Abschluss des Insol­venz­ver­fahrens die Zahlung tariflicher Beiträge und Zinsen. Der zuvor von der Insol­venz­ver­walterin gem. § 93 InsO in Anspruch genommene Beklagte hatte mit ihr einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach seine persönliche Haftung für alle von dem Vergleich erfassten Forderungen bei fristgerechter Zahlung eines Teilbetrages erlöschen sollte. Zu diesen Forderungen gehörte auch der nunmehr von dem Kläger erhobene Anspruch. Der Beklagte zahlte fristgerecht den im Vergleich festgelegten Betrag.

Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem Sechsten Senat blieb erfolglos.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 86/07 des BAG vom 29.11.2007

der Leitsatz

Schließt der Insol­venz­ver­walter mit einem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, über deren Vermögen das Insol­venz­ver­fahren eröffnet wurde, einen Vergleich, so bindet dieser die Gesell­schafts­gläubiger grundsätzlich auch dann, wenn damit die persönliche Haftung des Gesellschafters teilweise erlassen wurde.

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