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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 10430

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Urteil19.10.2010Bundesarbeitsgericht6 AZR 305/09
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht München, Urteil17.12.2008, 5 Sa 329/08
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil19.10.2010

BAG zur Höhe des Ehegat­te­n­anteils im Ortszuschlag und des Vergleich­s­entgelts eines Teilzeit­be­schäf­tigten nach der Überleitung seines Ehegatten in den TVöDKlage auf Zahlung des Diffe­renz­betrags zum ungekürzten Ortszuschlag

Der ehegat­ten­be­zogene Ortszuschlag für Angestellte im öffentlichen Dienst nach der Überleitung vom BAT in den TVöD kann gekürzt werden, wenn sich die persönlichen Voraussetzungen geändert haben. Dies geht aus einem Urteil des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Der ehegat­ten­be­zogene Ortszuschlag eines im Geltungsbereich des BAT teilzeit­be­schäf­tigten Angestellten war nach der Überleitung seines Ehegatten in den TVöD zum 1. Oktober 2005 gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BAT zeitanteilig zu kürzen. Die Anwendung dieser Kürzungs­re­gelung war nicht mehr gemäß § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT ausgeschlossen, weil der Ehegatte des Angestellten nach der Überleitung in den TVöD nicht mehr ortszu­schlags­be­rechtigt im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT war. Wurde der Angestellte nach der Überleitung seines Ehegatten in den TVöD selbst zum 1. November 2006 in den TV-L übergeleitet, war bei der Ermittlung des Vergleich­s­entgelts deshalb nur der zeitanteilig gekürzte Ortszuschlag zugrunde zu legen.

Sachverhalt

Der Kläger ist mit der Hälfte der tariflichen Woche­n­a­r­beitszeit bei dem beklagten Freistaat beschäftigt. Auch seine ebenso teilzeit­be­schäftigte Ehefrau steht im öffentlichen Dienst. Auf beide Arbeits­ver­hältnisse fand der BAT Anwendung. Der Kläger und seine Ehefrau erhielten deshalb den Unter­schieds­betrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags (Ehegattenanteil) ohne zeitanteilige Kürzung bis zur Überleitung der Ehefrau des Klägers in den TVöD jeweils zur Hälfte. Da die Ehefrau des Klägers ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr ortszu­schlags­be­rechtigt war, zahlte der beklagte Freiststaat dem Kläger ab diesem Zeitpunkt zwar den vollen Ehegattenanteil, verminderte diesen jedoch wegen der Teilzeit­be­schäf­tigung des Klägers um die Hälfte. Diesen so gekürzten Ortszuschlag legte der beklagte Freistaat auch bei der Berechnung des Vergleich­s­entgelts anlässlich der Überleitung des Klägers in den TV-L zum 1. November 2006 zugrunde. Mit seiner Klage verlangte der Kläger den Differenzbetrag zum ungekürzten Ortszuschlag und die Zahlung eines entsprechend höheren Entgelts nach seiner Überleitung in den TV-L.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Begründung

Der Kläger hatte nach der Überleitung seiner Ehefrau in den TVöD nur Anspruch auf den entsprechend seiner Teilzeit gekürzten Ortszuschlag. Deshalb hat auch der beklagte Freistaat bei der Überleitung des Klägers in den TV-L das Vergleich­s­entgelt zutreffend ermittelt.

Zwar hat sich aufgrund der Überleitung der Ehefrau des Klägers in den TVöD und der Kürzung des ehegat­ten­be­zogenen Ortszuschlags des Klägers das Famili­en­ein­kommen vermindert. Die Tarif­ver­trags­parteien waren jedoch nicht verpflichtet, bei der Aufstellung der Überlei­tungs­re­ge­lungen den bestehenden Zustand unter Berück­sich­tigung jeglicher Beschäf­ti­gungs­kon­stel­lation überzuleitender Ehepaare zu erhalten.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

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