14.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 5318

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Urteil13.12.2007Bundesarbeitsgericht6 AZR 222/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil08.02.2007, 17 Sa 1357/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil13.12.2007

Anspruch auf kinderbezogenen Anteil des tariflichen OrtszuschlagesVerfall aufgrund tariflicher Ausschlussfrist

Das Bundes­a­r­beits­gericht beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Angestellter Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil des tariflichen Ortszuschlages hat, wenn im Tarifvertrag eine zeitliche Ausschlussfrist vereinbart war.

Angestellte der Beklagten erhalten gemäß § 29 des dort geltenden Mantel­ta­rif­ver­trages einen Ortszuschlag, dessen Höhe sich - wie bei § 29 BAT - u.a. nach der Zahl der Kinder richtet. Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages hat danach derjenige Angestellte, dem ein Anspruch auf Kindergeld nach den Einkom­men­steu­er­gesetz (EStG) oder dem Bundes­kin­der­geld­gesetz zusteht. Sind die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes so hoch, dass sie den in § 32 Abs. 4 EStG festgelegten Jahres­grenz­betrag übersteigen, entfallen beide Ansprüche. Die Beklagte legte § 32 Abs. 4 EStG dahingehend aus, dass bei der Ermittlung des Jahres­grenz­be­trages zwar die Werbungskosten, nicht aber die Sonderausgaben des Kindes abzugsfähig seien. Mit Beschluss vom 11. Januar 2005 stellte das Bundes­ver­fas­sungs­gericht fest, dass die Einbeziehung der Arbeit­neh­me­r­anteile zur Sozia­l­ver­si­cherung aus Einkünften des Kindes in die Bemessungsgröße für den Jahres­grenz­betrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Der bei der Beklagten als Verwal­tungs­an­ge­stellter beschäftigte Kläger erhielt in der Zeit von Oktober 1999 bis Juni 2001 das Kindergeld und den kinder­geld­be­zogenen Anteil des Ortszuschlages nicht. Nachdem ihm der Beschluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes bekannt geworden war, verlangte er, da die Einkünfte seines Sohnes bei Abzug der Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge des Jahres­grenz­betrag unterschritten, rückwirkend für den genannten Zeitraum die Zahlung des kinderbezogenen Ortszuschlages. Die Beklagte hat sich auf § 67 des Mantel­ta­rif­ver­trages berufen. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeits­ver­hältnis, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht haben die Zahlungsklage abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem Sechsten Senat blieb erfolglos. Seine Ansprüche sind gem. § 67 des Mantel­ta­rif­ver­trages verfallen. Die Beklagte hat einen vertretbaren Rechts­s­tandpunkt eingenommen und durfte sich ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf die Ausschlussfrist berufen. Es war dem Kläger nicht unzumutbar, seine Forderung innerhalb der Ausschlussfrist in Form eines einfachen Anspruchs­schreibens geltend zu machen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 91/07 des BAG vom 13.12.2007

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