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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 27177

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Urteil14.03.2019Bundesarbeitsgericht6 AZR 171/18
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil24.01.2018, 6 Sa 1435/17
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil14.03.2019

Frühere Beschäftigung als Küchen­geräte­verkäufer vermittelt keine einschlägige Berufserfahrung für spätere Tätigkeit als Arbeits­ver­mittlerFür höheren Vergü­tungs­an­spruch muss frühere Tätigkeit nach Art und Anfor­de­rungs­niveau den Kompetenz­anforderungen der neu übertragenen Tätigkeit vergleichbar sein

Hat ein Arbeitnehmer in einer früheren Tätigkeit eine Vertrie­bs­kom­petenz erworben, vermittelt ihm dies allein noch keine einschlägige Berufserfahrung für eine Tätigkeit als Arbeits­ver­mittler, die im Entgeltsystem der Bundesagentur für Arbeit entgelt­steigernd zu berücksichtigen wäre. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war vor seiner Einstellung bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit selbständiger Handels­ver­treter für Produkte zur Ausstattung von Großküchen (z.B. Spülmaschinen, Wasser­auf­be­rei­tungs­anlagen). Bei der Beklagten wurde ihm die Tätigkeit eines Arbeits­ver­mittlers mit Beratungs­aufgaben übertragen. Der Kläger war der Auffassung, er habe als Handels­ver­treter hierfür einschlägige Berufserfahrung erworben. Er habe bei der Beklagten nur Arbeitgeber betreut und von diesen freie Stellen akquiriert. Dabei habe er seine Vertrie­bs­er­fahrung nutzen können. Die Beklagte hatte die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung abgelehnt. Der Aufgabeninhalt der Tätigkeiten sei nicht vergleichbar.

Höhere Vergütung nur bei Ausüben der übertragenen Tätigkeit ohne lange Einar­bei­tungszeit gerechtfertigt

Nach § 18 Abs. 5 des Tarifvertrags für die Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) in der seit dem 1. September 2015 geltenden Fassung wird einschlägige Berufserfahrung bei der Einstellung im Rahmen der Stufenzuordnung nur dann berücksichtigt, wenn die frühere Tätigkeit nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anfor­de­rungs­niveau den Kompe­ten­zan­for­de­rungen der bei der Bundesagentur übertragenen Tätigkeit vergleichbar ist. Zu vergleichen sind auch die fachlichen Anforderungen der Tätigkeiten. Es soll festgestellt werden, ob der neu eingestellte Beschäftigte ohne nennenswerte Einar­bei­tungszeit die nunmehr übertragene Tätigkeit ausüben kann, denn dies rechtfertigt eine höhere Vergütung.

An Küchenverkäufer und Arbeits­ver­mittler gestellte fachliche Anforderungen nicht vergleichbar

Das Landes­a­r­beits­gericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Der Vertrieb von Küchengeräten und Zubehör weise hinsichtlich der Zielsetzung und der fachlichen Anforderungen keine Vergleich­barkeit mit dem Einwerben geeigneter Stellen für Arbeitssuchende auf. Dies gelte erst recht bezogen auf das gesamte Aufga­ben­spektrum der Arbeits­ver­mittlung.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm)

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