15.11.2024
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Dokument-Nr. 14215

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Urteil20.09.2012Bundesarbeitsgericht6 AZR 155/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2013, 102Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 102
  • NZA 2013, 32Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2013, Seite: 32
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Bundesarbeitsgericht Urteil20.09.2012

Einleitung des Insol­venz­ver­fahrens: Bevorstehende Massen­ent­las­sungen müssen dem Betriebsrat gemeldet werdenAbschließende Stellungnahme des Betriebsrats zu Entlassungen heilt eventuellen Schrift­form­verstoß

Beabsichtigt der Arbeitgeber Massen­ent­las­sungen, hat er den Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG schriftlich u.a. über die Gründe für die geplanten Entlassungen zu unterrichten. Ob danach die Unterrichtung der Schriftform iSv. § 126 BGB bedarf, hat das Bundes­a­r­beits­gericht noch nicht entschieden. Hat der Arbeitgeber die von § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG geforderten Angaben in einem nicht unterzeichneten Text dokumentiert und diesen dem Betriebsrat zugeleitet, genügt die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen, um den eventuellen Schrift­form­verstoß zu heilen, urteilte das Bundes­a­r­beits­gericht.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin der Klägerin am 1. September 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insol­venz­ver­walter bestellt. Der Beklagte schloss mit dem Gesamtbetriebsrat am 15. Oktober 2009 einen von beiden Seiten unterzeichneten Interessenausgleich mit Namensliste für drei Betriebe des Unternehmens, der die nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderlichen Angaben enthielt. Der Gesamt­be­triebsrat erklärte in dem Inter­es­se­n­aus­gleich abschließend, er sei umfassend gem. § 17 Abs. 2 KSchG unterrichtet worden. Das Landes­a­r­beits­gericht hat nicht festgestellt, dass der Inter­es­se­n­aus­gleich seitens des Beklagten vor der Unterzeichnung durch den Gesamt­be­trie­bs­rats­vor­sit­zenden unterschrieben worden war. Der Beklagte fügte seiner anschließenden Massen­ent­las­sungs­anzeige den Inter­es­se­n­aus­gleich bei. Nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit kündigte er das Arbeits­ver­hältnis mit der Klägerin am 16. Oktober 2009 zum 31. Januar 2010. Die Klägerin hält diese Kündigung für unwirksam, weil der Gesamt­be­triebsrat nicht schrift­form­gerecht iSd. § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG unterrichtet worden sei.

Abschließende Stellungnahme durch Arbeit­neh­mer­ver­tretung erforderlich

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Ein etwaiger Schrift­form­mangel der Unterrichtung ist durch die abschließende Stellungnahme des Gesamt­be­trie­bsrats im Inter­es­se­n­aus­gleich geheilt. Dafür spricht der Zweck des Unter­rich­tungs­er­for­der­nisses, das die Richt­li­ni­en­vorgabe in Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b der Massen­ent­las­sungs­richtlinie 98/59/EG umsetzen soll. Die Arbeit­neh­mer­ver­tretung soll nach der Auslegung des EuGH konstruktive Vorschläge unterbreiten können, um die Massen­ent­lassung zu verhindern oder einzuschränken. Diesem Zweck ist genügt, wenn die Arbeit­neh­mer­ver­tretung aufgrund schriftlich fixierter ausreichender Angaben des Arbeitgebers zu den geplanten Entlassungen eine abschließende Stellungnahme abgibt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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