18.10.2024
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Dokument-Nr. 28729

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Bundesarbeitsgericht Urteil14.05.2020

Kündigungen des Kabinen­per­sonals von Air Berlin wegen fehlerhafter Massen­entlassungs­anzeige unwirksamKein Betriebs(teil)übergang des Kabinen­per­sonals auf die Luftfahrt­gesellschaft Walter

Die Kündigungen des Kabinen­per­sonals der insolventen Flugge­sell­schaft Air Berlin vom 27. Januar 2018 sind wegen fehlerhafter Massen­entlassungs­anzeige gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam. Das hat das Bundes­arbeitsgericht entschieden. Die Arbeits­ver­hältnisse dieser Arbeitnehmer sind jedoch nicht auf die Luftfahrt­gesellschaft Walter mbh (LGW) übergegangen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war bei Air Berlin als Flugbegleiterin mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis wurde wegen Stilllegung des Flugbetriebs mit Schreiben vom 27. Januar 2018 gekündigt. Air Berlin erstattete wegen der zentralen Steuerung des Flugbetriebs die Massen­ent­las­sungs­anzeige für den angenommenen „Betrieb Kabine“ und damit bezogen auf das bundesweit beschäftigte Kabinen-Personal bei der für den Sitz der Air Berlin zuständigen Agentur für Arbeit Berlin-Nord.

Klägerin bestreitet Still­le­gungs­ent­scheidung

Die Klägerin hat die Still­le­gungs­ent­scheidung bestritten. Der Flugbetrieb werde durch andere Flugge­sell­schaften (teilweise) fortgeführt. Ihr Arbeits­ver­hältnis sei auf die LGW übergegangen. Die Massen­ent­las­sungs­anzeige sei fehlerhaft. Die Vorinstanzen haben die gegen den Insol­venz­ver­walter gerichtete Kündi­gungs­schutzklage ebenso abgewiesen wie die gegen die LGW gerichtete Klage, wonach das Arbeits­ver­hältnis mit dieser fortbestehe.

Massen­ent­las­sungs­anzeige für Kabinenpersonal der Station Düsseldorf hätte bei zuständiger Agentur für Arbeit in Düsseldorf erfolgen müssen

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts teilweise Erfolg. Die Kündigung ist unwirksam. Der Senat hat bereits bzgl. der Kündigungen des Cockpit-Personals entschieden, dass die Massen­ent­las­sungs­anzeige für die der Station Düsseldorf zugeordneten Piloten mit den hierauf bezogenen Angaben bei der dafür zuständigen Agentur für Arbeit in Düsseldorf hätte erfolgen müssen (vgl. BAG 13. Februar 2020, Az. 6 AZR 146/19). Diese Entscheidung hat der Sechste Senat für das Kabinenpersonal bestätigt. Darüber hinaus ist in der Anzeige der Stand der Beratungen der Agentur für Arbeit nicht ausreichend dargelegt worden (§ 17 Abs. 3 S. 3 KSchG).

Arbeits­ver­hältnis wegen fehlenden Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergangs nicht auf die LGW übergegangen

Dagegen haben die Vorinstanzen die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, ihr Arbeits­ver­hältnis sei auf die LGW übergegangen. Die Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB liegen nicht vor. Die LGW hat zwar zum Teil das sog. Wet-Lease fortgeführt, das Air Berlin für eine andere Flugge­sell­schaft bis Ende Dezember 2017 durchgeführt hatte. Bei Air Berlin war das Wet-Lease jedoch schon mangels hinreichender Zuordnung von Arbeitnehmern zu keinem Zeitpunkt ein Betriebsteil, der auf einen Erwerber hätte übergehen können (noch offen gelassen von BAG-Urteil vom 27. Februar 2020, Az. 8 AZR 215/19). Bis zur Einstellung des eigen­wirt­schaft­lichen Flugbetriebs Ende Oktober 2017 fehlte es zudem an der für einen Betriebsteil erforderlichen gesonderten Leitung für das Wet-Lease-Geschäft.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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