18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 27550

Drucken
Urteil17.01.2018Bundesarbeitsgericht5 AZR 69/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 2586Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2586
  • NJW-Spezial 2018, 402Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 402
  • NZA 2018, 781Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2018, Seite: 781
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Leipzig, Urteil11.03.2016, 9 Ca 4390/15
  • Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil07.12.2016, 1 Sa 234/16
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil17.01.2018

BAG: Sonn- und Feier­tags­zu­schläge zur Erfüllung des Mindest­lohn­anspruchs geeignetKein Anspruch des Arbeitnehmers auf Mindestlohn und Sonn- und Feier­tags­zu­schläge

Sonn- und Feier­tags­zu­schläge sind geeignet den Mindest­lohn­an­spruch zu erfüllen. Daher steht einem Arbeitnehmer neben dem Anspruch auf Mindestlohn nicht zusätzlich der Anspruch auf Sonn- und Feier­tags­zu­schläge zu. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhob im Jahr 2015 eine in einem Seniorenheim beschäftigte Arbeitnehmerin gegen ihre Arbeitgeberin Klage auf Zahlung der Sonn- und Feiertagszuschläge für geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit. Die Arbeitgeberin hielt den Anspruch für erfüllt. Sie gab an, dass die Arbeitnehmerin bereits den Mindestlohn erhalte. Darüber hinaus könne sie nicht noch Sonn- und Feier­tags­zu­schläge verlangen. Das Arbeitsgericht Leipzig und das Sächsische Landes­a­r­beits­gericht folgten der Argumentation der Arbeitgeberin. Dagegen richtete sich die Revision der Arbeitnehmerin.

Anspruch auf Sonn- und Feier­tags­zu­schläge durch Erfüllung erloschen

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Arbeitnehmerin zurück. Ihr habe zwar ein Anspruch auf Sonn- und Feier­tags­zu­schläge für die geleistete Arbeit an den Sonn- und Feiertagen zugestanden. Dieser Anspruch sei aber durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

Sonn- und Feier­tags­zu­schläge geeignet Mindest­lohn­an­spruch zu erfüllen

Nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts seien Zuschläge für Sonn- und Feiertage mindest­lohn­wirksam, also geeignet den Mindest­lohn­an­spruch zu erfüllen. Mindest­lohn­wirksam seien alle im arbeits­ver­trag­lichen Austausch­ver­hältnis erbrachten Entgelte mit Ausnahme von Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen. Sonn- und Feier­tags­zu­schläge seien im arbeits­ver­trag­lichen Austausch­ver­hältnis erbrachtes Arbeitsentgelt und werden gerade für die tatsächliche Arbeitsleistung gewährt.

Keine besondere gesetzliche Zahlungs­ver­pflichtung für Sonn- und Feiertagsarbeit

Sonn- und Feier­tags­zu­schläge unterliegen keiner besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung, so das Bundes­a­r­beits­gericht. Anders als für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden begründe das Arbeits­zeit­gesetz keine besonderen Zahlungs­pflichten des Arbeitsgebers an Sonn- und Feiertagen. Festgelegt werde nur eine Mindestzahl beschäf­ti­gungs­freier Sonntage und Ersatzruhetage als Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27550

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI