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Dokument-Nr. 62

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Urteil01.12.2004Bundesarbeitsgericht5 AZR 68/04
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Bundesarbeitsgericht Urteil01.12.2004

Fortzahlung von Feier­tags­zu­schlägen im Krankheitsfall

Der Kläger ist Drucker mit einem Stundenlohn von 36,78 DM. Er war am 14. Juni 2001, in Bayern gesetzlicher Feiertag (Fronleichnam), arbeitsunfähig krank. An diesem Tag hätte er nach Maßgabe des Arbeitsplans zehn Stunden arbeiten müssen. Der Kläger hat zusätzlich zu der vom Arbeitgeber geleisteten Entgelt­fort­zahlung im Krankheitsfall für zehn Stunden (490,28 DM einschl. Nacht­a­r­beits­zu­schlägen) weitere Entgelt­fort­zahlung verlangt, nämlich 367,80 DM als Feier­tags­be­zahlung sowie den 170 prozentigen tariflichen Feier­tags­zu­schlag (625,26 DM).

Die Klage war insgesamt erfolgreich. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat auch den in der Revision allein noch rechtshängigen Feier­tags­zu­schlag zugesprochen. Zwar hat der maßgebliche Tarifvertrag für die Druckindustrie das gesetzliche Lohnaus­fa­ll­prinzip des Entgelt­fort­zah­lungs­ge­setzes zulässigerweise durch ein Referenzprinzip ersetzt, auf den Durch­schnitts­ver­dienst der letzten drei abgerechneten Monate abgestellt und bei der Berechnung des Durch­schnitts­ver­dienstes die Zuschläge für Feiertagsarbeit ausdrücklich ausgeklammert. Andererseits lässt er die Rückkehr zum Lohnaus­fa­ll­prinzip durch Betrie­bs­ver­ein­barung zu. Eine solche Betrie­bs­ver­ein­barung kommt auf den Streitfall zur Anwendung. Danach ist dem Kläger zu zahlen, was er verdient hätte, wäre er nicht arbeitsunfähig krank gewesen. Hierzu gehört auch der Feier­tags­zu­schlag. Dem Tarifvertrag ist nicht zu entnehmen, dieser Zuschlag solle nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung gezahlt bzw. von der Entgelt­fort­zahlung im Krankheitsfall auch bei Anwendung des Lohnaus­fa­ll­prinzips ausgenommen werden.

Hinweis zur Vorinstanz:

Landes­a­r­beits­gericht München, Urteil vom 26. November 2003 - 5 Sa 597/03 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 90/04 des Bundesarbeitsgerichts

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