18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 26573

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Urteil06.09.2017Bundesarbeitsgericht5 AZR 382/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2018, 158Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 158
  • NJW 2018, 1276Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 1276
  • NZA 2018, 180Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2018, Seite: 180
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Emden, Urteil01.10.2015, 2 Ca 5/15
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil03.05.2016, 11 Sa 1007/15
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil06.09.2017

BAG: Umkleide- und Wegezeiten stellen bei weißer Dienstkleidung von Pflegern vergütungs­pflichtige Arbeitszeit darWeiße Dienstkleidung von Pflegern stellt auffällige Dienstkleidung dar

Die weiße Dienstkleidung von Pflegern stellt eine auffällige Dienstkleidung dar, weil sie eine Zuordnung zu einem bestimmten Berufszweig ermöglicht. Daher sind die mit dem Anlegen der Dienstkleidung verbundenen Umkleide- und Wegezeiten vergütungs­pflichtige Arbeitszeit. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Krankenpfleger im Jahr 2015 von seiner Arbeitgeberin die mit der Anlegung der Dienstkleidung verbundenen Umkleide- und Wegezeiten zu vergüten. Der Krankenpfleger war verpflichtet während der Arbeitszeit eine weiße Hose und ein weißes Oberteil zu tragen. Eine Beschriftung oder Kennzeichnung wies die Kleidung nicht auf. Die Arbeitgeberin sah keine Veranlassung die Umkleide- und Wegezeiten zu vergüten. Ihrer Meinung nach könne der Krankenpfleger die Kleidung auch zu Hause an- und ablegen. Der Krankenpfleger sah dies anders und erhob Klage.

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Arbeitsgericht Emden als auch das Landes­a­r­beits­gericht Niedersachsen wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts sei die Dienstkleidung nicht so auffällig, dass sie nicht auch zu Hause an- und abgelegt werden könne. Gegen diese Entscheidung legte der Krankenpfleger Revision ein.

Bundes­a­r­beits­gericht bejaht Vergü­tungs­pflicht der Umkleide- und Wegezeiten

Das Bundes­a­r­beits­gericht entschied zu Gunsten des Krankenpflegers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Bei den vom Krankenpfleger benötigten Umkleidezeiten zum An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb der Arbeitgeberin und den Wegezeiten vom Umkleideraum zur Arbeitsstelle und zurück handle es sich um vergü­tungs­pflichtige Arbeitszeit nach § 611 Abs. 1 BGB.

Besondere Auffälligkeit der Dienstkleidung aufgrund Zuordnung zum bestimmten Berufszweig

Zwar stelle das Ankleiden mit einer vorge­schriebenen Dienstkleidung keine Arbeitszeit dar, so das Bundes­a­r­beits­gericht, wenn sie zu Hause angelegt und ohne besonders auffällig zu sein auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden könne. Die Dienstkleidung des Krankenpflegers sei aber besonders auffällig. Zwar könne der Arbeitnehmer bei der ausschließlich in weißer Farbe gehaltenen Kleidung nicht ohne weiteres einem bestimmten Arbeitgeber zugeordnet werden. Dies sei aber auch nicht erforderlich. Es genüge, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Ausgestaltung seiner Kleidungsstücke in der Öffentlichkeit mit einem bestimmten Berufszweig oder einer bestimmten Branche in Verbindung gebracht werde. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Dienstkleidung in dezenten oder auffälligen Farben gehalten sei. Eine solche Zuordnung sei hier möglich. Die weiße Kleidung lasse auf die Zugehörigkeit zu einem Heil- oder hierzu gehörenden Hilfsberuf schließen.

Quelle: Bundesarbeitszeit, ra-online (vt/rb)

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