21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 9370

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Urteil17.03.2010Bundesarbeitsgericht5 AZR 317/09
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil03.03.2009, 3 Sa 244/08
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Bundesarbeitsgericht Urteil17.03.2010

BAG: Kein tariflicher Feier­tags­zu­schlag für OstersonntagOstersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag

Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage vor, haben Arbeitnehmer dennoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Feier­tags­zu­schlags für Ostersonntag. Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Die Kläger sind seit Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Auf die Arbeits­ver­hältnisse findet der Mantel­ta­rif­vertrag für die Brot- und Backwa­ren­in­dustrie Niedersachsen/ Bremen Anwendung. Nach dessen § 5 Abs. 1 Buchs. f) ist für Arbeit an Feiertagen ein Zuschlag in Höhe von 175 % zu zahlen. Nach § 4 Abs. 5 MTV ist Feiertagsarbeit die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit. In der Vergangenheit zahlte die Beklagte für die Arbeit am Ostersonntag stets einen Zuschlag in Höhe von 175 % und wies die Zahlung in den Lohna­b­rech­nungen als Feier­tags­ver­gütung aus. Im Jahre 2007 leistete sie nur den tariflichen Sonntags­zu­schlag in Höhe von 75 %.

Kläger verlangen höheren Feier­tags­zu­schlag für Sonntagsarbeit

Mit ihrer Klage fordern die Kläger die Zahlung des höheren Feier­tags­zu­schlags. Sie sind der Auffassung, Oster- und Pfingstsonntag seien in der christlichen Welt Feiertage.

Kein Anspruch auf Feier­tags­zu­schlag aus betrieblicher Übung

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat die Klage abgewiesen. Ein tariflicher Anspruch besteht nicht, weil Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheidet ebenfalls aus. Die Beklagte erfüllte in der Vergangenheit aus Sicht der Belegschaft lediglich ihre vermeintliche tarifliche Verpflichtung, ohne übertarifliche Ansprüche zu begründen.

Quelle: ra-online, BAG

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