24.11.2024
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Dokument-Nr. 1683

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Bundesarbeitsgericht Urteil11.01.2006

Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit

Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeits­ver­gütung. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 11 Abs. 2 ArbZG.

Soweit dort auch auf § 6 Abs. 5 ArbZG verwiesen wird, handelt es sich um eine Rechts­grund­ver­weisung. Das hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer einen Zuschlag verlangen kann, wenn er an Sonn- oder Feiertagen Nachtarbeit leistet. Für die an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeit ist gem. § 11 Abs. 3 ArbZG ein Ersatzruhetag zu gewähren.

Der Kläger war als Tankwart an einer Autobahn­tank­stelle im Schichtdienst beschäftigt. Er leistete dabei auch Sonn- und Feiertagsarbeit. Seine auf die Bezahlung gesetzlicher Sonn- und Feier­tags­zu­schläge gerichtete Klage war in allen Instanzen erfolglos.

Erläuterungen

Vorinstanz: Landes­a­r­beits­gericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Oktober 2004 - 3 Sa 749/03 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 01/06 des BAG vom 11.01.2006

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