Bundesarbeitsgericht Urteil12.12.2018
BAG: Vergütungspflicht der Umkleidezeiten kann mittels Tarifvertrags ausgeschlossen werdenAusschluss ebenfalls durch Arbeitsvertrag möglich
Die grundsätzliche Vergütungspflicht für Umkleidezeiten kann durch einen Tarifvertrag ausgeschlossen werden. Dies ist ebenfalls durch einen Arbeitsvertrag möglich. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Beschäftigter eines Chemieunternehmens im Jahr 2016 auf Feststellung, dass die Zeit für die Anlegung der vorgeschriebenen Schutzkleidung vergütungspflichtig ist. Die Arbeitgeberin verwies darauf, dass Umkleidezeiten entsprechend einer tarifvertraglichen Regelung weder vergütet noch auf dem Arbeitskonto gutgeschrieben werden müssen. Die Regelung im Tarifvertrag sah vor, dass durch eine Betriebsvereinbarung bestimmt werden soll, ob und gegebenenfalls wie ein Ausgleich für Umkleidezeiten gewährt wird. Eine solche Betriebsvereinbarung existierte jedoch in dem Unternehmen nicht. Sowohl das Arbeitsgericht Mönchengladbach als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wiesen die Klage des Arbeitnehmers ab. Dagegen richtete sich dessen Revision.
Umkleidezeiten wegen tarifvertraglicher Regelung nicht vergütungspflichtig
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Es bestehe kein Anspruch auf Vergütung für Umkleidezeiten. Zwar handle es sich dabei grundsätzlich um vergütungspflichtige Arbeitszeit, jedoch beinhalte der Tarifvertrag eine gesonderte Regelung. Da bei der Beklagten keine Betriebsvereinbarung besteht, die einen Ausgleich für die erforderliche Umkleidezeit regelt, habe der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung dieser Zeiten. Sowohl durch einen Arbeits- als auch durch einen Tarifvertrag könne eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Umkleidezeiten getroffen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2020
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)