14.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 8788

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Urteil18.11.2009Bundesarbeitsgericht4 AZR 491/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil07.05.2008, 6 Sa 424/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil18.11.2009

Bei Abschluss von Firmen­ta­rif­ver­trägen muss die Vertretung für einen anderen Arbeitgeber aus schriftlichem Vertrag eindeutig hervorgehenKeine neue Entscheidung zur Zulässigkeit von Diffe­ren­zie­rungs­klauseln

Der Abschluss eines Firmen­ta­rif­ver­trages in Vertretung für einen anderen Arbeitgeber setzt neben der Bevoll­mäch­tigung zur Abgabe der Willen­s­er­klärung voraus, dass der Vertreter erkennbar im Namen des Vertretenen gehandelt hat. Neben der ausdrücklichen Nennung als Tarif­ver­trags­partei kann sich dies auch aus den Umständen ergeben. Erforderlich ist dann ein gleichwertiger Grad an Klarheit und Eindeutigkeit, wer Tarif­ver­trags­partei ist. Auch insoweit muss das Schrift­for­m­er­for­dernis des § 1 Abs. 2 TVG gewahrt sein. Die Angabe des Geltungs­be­reichs im Tarifvertrag allein reicht nicht aus. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die D-Holding AG schloss mit den Gewerkschaften ver.di und NGG einen „Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung“. Die Höhe der Sonderzahlung berechnete sich in Abhängigkeit vom erzielten Konzernergebnis. Den Mitgliedern der beiden Gewerkschaften war jedoch ein höherer Mindestfaktor garantiert als den übrigen Arbeitnehmern. Der Tarifvertrag erfasste nach seinem Geltungsbereich auch die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer. Die in keiner der beiden Gewerkschaften organisierte Klägerin, deren Arbeitsvertrag auf die von der Beklagten geschlossenen Tarifverträge verwies, verlangt eine Sonderzahlung in derjenigen Höhe, die die gewerk­schaftlich organisierten Arbeitnehmer erhalten hatten.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Vierte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat die Klage abgewiesen. Der Senat hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die im Tarifvertrag vereinbarte sogenannte einfache Diffe­ren­zie­rungs­klausel unwirksam war (siehe BAG, Urteil v. 18.03.2009 - 4 AZR 64/08 -) und die Klägerin in der Folge eine Sonderzahlung in gleicher Höhe wie die Gewerk­schafts­mit­glieder beanspruchen konnte. Dass die Holding den Tarifvertrag zugleich in Vertretung der Beklagten geschlossen hatte, war aus dem Tariftext selbst nicht erkennbar. Die vereinbarte Bezug­nah­me­klausel erfasste deshalb nicht den Tarifvertrag, weil er nicht von der Arbeitgeberin geschlossen worden war. Ihr Zahlungs­be­gehren konnte die Klägerin auch nicht auf den arbeits­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz stützen. Eine sachwidrige Ungleich­be­handlung im Sinne dieses Grundsatzes ergibt sich nicht durch bloßen Vollzug eines vermeintlich wirksamen Tarifvertrages.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

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