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Dokument-Nr. 28286

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Urteil11.07.2018Bundesarbeitsgericht4 AZR 443/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2018, 2931Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2018, Seite: 2931
  • BB 2019, 1085Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2019, Seite: 1085
  • NJW 2018, 3666Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 3666
  • NJW-Spezial 2019, 20Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 20
  • NZA 2018, 1630Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2018, Seite: 1630
  • NZG 2019, 426Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG), Jahrgang: 2019, Seite: 426
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Magdeburg, Urteil18.02.2015, 7 Ca 1216/14
  • Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil14.08.2017, 6 Sa 216/15
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil11.07.2018

BAG: Keine betriebliche Übung bei irrtümlicher Annahme des Arbeitsgebers zur Leistungs­pflichtAnwendung eines Tarifvertrags aufgrund betrieblicher Übung möglich

Zwar kann ein Tarifvertrag aufgrund einer betrieblichen Übung zur Anwendung kommen. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Arbeitgeber irrtümlich meint, er müsse den Tarifvertrag anwenden. In diesem Fall entsteht keine betriebliche Übung. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Arbeitnehmerin auf Zahlung einer höheren Vergütung. Die Arbeitnehmerin war seit dem Jahr 1994 bei einem Klinikum beschäftigt. Im Jahr 2007 kam es zu einem Betriebswechsel. Die neue Betreiberin des Klinikums teilte der Arbeitnehmerin mit, dass auf ihr Arbeits­ver­hältnis ein bestimmter Tarifvertrag Anwendung findet. Tatsächlich beruhte dies jedoch auf einen Irrtum der neuen Betreiberin. Im November 2013 kam es schließlich zu einem weiteren Betrie­bs­übergang. Die nunmehrige Betreiberin des Klinikums wandte auf das Arbeits­ver­hältnis einen eigenen Tarifvertrag an, was zur Folge hatte, dass die Arbeitnehmerin weniger an Lohn erhielt. Die Arbeitnehmerin meinte, dass der alte Tarifvertrag aufgrund einer betrieblichen Übung weiterhin Anwendung finde und erhob daher Klage gegen ihre neue Arbeitgeberin.

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht geben Klage statt

Sowohl das Arbeitsgericht Magdeburg als auch das Landes­a­r­beits­gericht Sachsen-Anhalt gaben der Klage statt. Nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts finde der alte Tarifvertrag aufgrund betrieblicher Übung auf das Arbeits­ver­hältnis der Klägerin Anwendung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.

Bundes­a­r­beits­gericht verneint Entstehung einer betrieblichen Übung

Das Bundes­a­r­beits­gericht entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts auf. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf höheren Lohn zu, da der alte Tarifvertrag nicht wegen betrieblicher Übung zur Anwendung komme. Zwar können Tarifverträge grundsätzlich über eine betriebliche Übung anwendbar sein. Eine betriebliche Übung entstehe aber dann nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich aufgrund einer vermeintlichen Verpflichtung zur Leistungs­er­bringung verpflichtet glaubte. In diesem Fall könne der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden. So lag der Fall hier.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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