21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 21705

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Urteil13.05.2015Bundesarbeitsgericht10 AZR 266/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2015, 1968Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2015, Seite: 1968
  • NZA 2015, 992Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2015, Seite: 992
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Urteil23.02.2012, 9 Ca 256/10
  • Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil15.10.2013, 6 Sa 134/12
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil13.05.2015

BAG: Anspruch auf Sonderzahlung aufgrund betrieblicher Übung trotz unter­schied­licher Höhe der SonderzahlungenAnteiliger Anspruch auf Sonderzahlung bei beendeten Arbeits­verhält­nissen

Gewährt ein Arbeitgeber über mehrere Jahre hinweg eine vom Umsatz abhängige Sonderzahlung, so steht den Arbeitnehmern aufgrund einer dadurch entstandenen betrieblichen Übung ein Anspruch auf die Sonderzahlung zu. Dabei ist es unerheblich, ob die Sonderzahlungen in den vergangenen Jahren in unter­schied­licher Höhe gewährt wurden. Stellen die Sonderzahlungen zudem eine Gegenleistung zur erbrachten Arbeitsleistung dar, so steht einem Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeits­verhält­nisses zumindest ein anteiliger Anspruch zu. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitgeberin gewährte ihren Mitarbeitern jährlich zusammen mit der Novem­ber­ver­gütung ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts. Darüber hinaus erhielten die Mitarbeiter mit der Dezem­ber­ver­gütung eine vom Betrie­bs­er­gebnis abhängige "Sonderzahlung". Diese betrug für das Jahr 2007 10.000 EUR brutto und für die Jahre 2008 und 2009 12.500 EUR brutto. Nachdem ein bei der Arbeitgeberin beschäftigter Bauleiter im November 2010 aus dem Unternehmen ausschied, erhielt er für das Jahr 2010 keine Sonderzahlung. Dagegen wehrte er sich mit seiner Klage.

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau als auch das Landes­a­r­beits­gericht Sachsen-Anhalt wiesen die Klage auf Gewährung der Sonderzahlung für das Jahr 2010 ab. Ein solcher Anspruch habe aus Sicht des Landes­a­r­beits­ge­richts nicht bestanden, da das Arbeitsverhältnis des Klägers im Laufe des Jahres 2010 beendet wurde. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.

Bundes­a­r­beits­gericht bejaht Anspruch auf Sonderzahlung aufgrund betrieblicher Übung

Das Bundes­a­r­beits­gericht entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Kläger habe aufgrund einer betrieblichen Übung einen Anspruch auf Gewährung einer anteiligen Sonderzahlung für das Jahr 2010 zugestanden. Aus der Bezeichnung als "Sonderzahlung", ihrer dreimaligen vorbehaltlosen Auszahlung jeweils zum Jahresende und ihrer unter­schied­lichen Höhe habe der Kläger schließen dürfen, dass seine Arbeitgeberin in jedem Jahr verbindlich eine Sonderzahlung leisten wolle.

Unter­schiedliche Höhe der Sonderzahlung unerheblich

Für unerheblich hielt das Bundes­a­r­beits­gericht den Umstand, dass die Sonderzahlungen in den vergangenen Jahren in unter­schied­licher Höhe ausgezahlt wurden. Denn es sei für eine vom Betrie­bs­er­gebnis abhängige Sonderzahlung typisch, dass deren Höhe schwanken könne. Zwar hat das Bundes­a­r­beits­gericht in der Vergangenheit für das Entstehen eines Anspruchs aus betrieblicher Übung vorausgesetzt, dass zu einer regelmäßigen gelichförmigen Wiederholung bestimmter Verhal­tens­weisen komme. Es entschied jedoch ausdrücklich, an diese Voraussetzung nicht mehr festhalten zu wollen.

Gewährung der Sonderzahlung nicht vom Bestehen eines Arbeits­ver­hält­nisses abhängig

Nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts sei die Gewährung der Sonderzahlung nicht vom Bestehen eines Arbeits­ver­hält­nisses abhängig. Denn diese Zahlung sei als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung anzusehen gewesen. Mit der Sonderzahlung sollte dagegen nicht die Betriebstreue honoriert werden.

Feststellung zur Höhe der Sonderzahlung durch Landes­a­r­beits­gericht

Das Bundes­a­r­beits­gericht wies den Fall an das Landes­a­r­beits­gericht zurück, damit dieses über die Höhe der Sonderzahlungen entscheiden konnte.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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