21.11.2024
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Dokument-Nr. 8090

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Bundesarbeitsgericht Urteil01.07.2009

BAG zu „anderen Abmachungen“ während eines noch laufenden TarifvertragesEin Änderungs­vertrag, der nur noch den tariflichen Mindestlohn vorsieht, stellt keine „andere Abmachung“ nach § 4 V TVG dar

Schließen tarifgebundene Arbeits­ver­trags­parteien während der Laufzeit eines Tarifvertrages einen Änderungs­vertrag, der mit sofortiger Wirkung untertarifliche Arbeits­be­din­gungen festlegt, wird diese Vereinbarung durch die unmittelbar und zwingend wirkende Tarifnorm verdrängt, § 4 Abs. 1 und Abs. 3 TVG. Sie ist grundsätzlich auch nicht als andere Abmachung iSv. § 4 Abs. 5 TVG für den Fall zu verstehen, dass die zwingende Wirkung des geltenden Tarifvertrages später entfallen sollte (etwa wegen eines späteren Verbands­austritts und wiederum später nachfolgendem Ende des Tarifvertrages iSv. § 3 Abs. 3 TVG) und die Nachwirkung eintritt. Bereits aus der Vereinbarung selbst ergibt sich, dass ihr Regelungswillen auf die Beseitigung der unmittelbaren und zwingenden Wirkung der tariflichen Normen gerichtet ist. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Die beklagte Arbeitgeberin ist seit vielen Jahren Mitglied in einem Arbeit­ge­ber­verband des Baugewerbes, seit dem 1. Januar 2006 als Mitglied ohne Tarifbindung (OT). Zu diesem Zeitpunkt galt der am 29. Juli 2005 zwischen dem Verband und der IG BAU vereinbarte Lohnta­rif­vertrag (TV Lohn-West), der von der Gewerkschaft später zum 31. März 2007 gekündigt wurde. Bereits am 12. Juli 2005 hatte die Beklagte nach vorheriger Information des Betriebsrates über die wirtschaftlich angespannte Lage des Unternehmens mit vielen ihrer Arbeitnehmer - darunter auch dem Kläger - Änderungs­verträge vereinbart. Danach sollte u.a. ab dem 1. September 2005 nur noch der tarifliche Mindestlohn, nicht jedoch der Facha­r­bei­terlohn gezahlt werden sowie der Anspruch auf das 13. Monatseinkommen entfallen. Der Kläger, Mitglied der IG BAU, hat auch für den Zeitraum ab dem 1. April 2007 den tariflichen Facha­r­bei­terlohn geltend gemacht. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, bei den Vereinbarungen vom 12. Juli 2005 handele es sich jedenfalls für die Zeit nach dem Ende des TV Lohn-West ab dem 1. April 2007 um eine dessen Nachwirkung beendende andere Abmachung iSv. § 4 Abs. 5 TVG.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb ebenso wie in mehreren Paral­lel­ver­fahren vor dem Vierten Senat ohne Erfolg. Der Kläger kann seinen tariflichen Facha­r­bei­terlohn weiter von der Arbeitgeberin verlangen. Der TV Lohn-West wirkt für ihn nach.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 68/09 des BAG vom 01.07.2009

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