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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 9663

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Urteil18.05.2010Bundesarbeitsgericht3 AZR 97/08 3 AZR 80/08
Vorinstanzen:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil07.08.2007, 6 Sa 315/07
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil07.09.2007, 10 Sa 904/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil18.05.2010

BAG zur Verrechnung von Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung bei Vereinbarungen zur betrieblichen Alters­ver­sorgungVerrech­nungs­klauseln in Betrie­bs­ver­ein­barung dürfen andere Bezüge nicht unver­hält­nismäßig entwerten

Verrech­nungs­klauseln in einer die betriebliche Alters­ver­sorgung regelnden Betrie­bs­ver­ein­barung müssen dem betrie­bs­ver­fas­sungs­recht­lichen Gebot der angemessenen Behandlung aller Arbeitnehmer entsprechen. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Anders als in den Vorinstanzen waren deshalb die Klagen eines Altersrentners und einer Witwe, die betriebliche Hinterbliebenenversorgung bezogen hatten, vor dem Bundes­a­r­beits­gericht teilweise erfolgreich.

Betrie­bs­ver­fas­sungs­recht­liches Gebot der angemessenen Behandlung aller Arbeitnehmer muss gewahrt bleiben

Denn laut Bundes­a­r­beits­gericht entspricht es nicht dem betrie­bs­ver­fas­sungs­recht­lichen Gebot der angemessenen Behandlung aller Arbeitnehmer, wenn die Betrie­bs­ver­ein­barung durch Verrech­nungs­klauseln andere Bezüge unver­hält­nismäßig entwerten. Eine unver­hält­nis­mäßige Entwertung liegt einmal vor, wenn auf eine betriebliche Altersrente vom Altersrentner anderweitig bezogene Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung, auch eine aus öffentlichen Kassen geleistete, zu mehr als 80 % angerechnet wird. Ebenso darf auf eine betriebliche Hinter­blie­be­nenrente die eigene gesetzliche Altersrente des Hinterbliebenen nur zu 80 % angerechnet werden. Eine gesetzliche „Rente wegen Todes“ darf dagegen bis zu 100 % angerechnet werden, wenn sie wegen des Todes der Person gezahlt wird, nach deren Ableben auch die betriebliche Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung geleistet wird.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

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