Bundesarbeitsgericht Urteil18.05.2010
BAG zur Verrechnung von Hinterbliebenenversorgung bei Vereinbarungen zur betrieblichen AltersversorgungVerrechnungsklauseln in Betriebsvereinbarung dürfen andere Bezüge nicht unverhältnismäßig entwerten
Verrechnungsklauseln in einer die betriebliche Altersversorgung regelnden Betriebsvereinbarung müssen dem betriebsverfassungsrechtlichen Gebot der angemessenen Behandlung aller Arbeitnehmer entsprechen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Anders als in den Vorinstanzen waren deshalb die Klagen eines Altersrentners und einer Witwe, die betriebliche Hinterbliebenenversorgung bezogen hatten, vor dem Bundesarbeitsgericht teilweise erfolgreich.
Betriebsverfassungsrechtliches Gebot der angemessenen Behandlung aller Arbeitnehmer muss gewahrt bleiben
Denn laut Bundesarbeitsgericht entspricht es nicht dem betriebsverfassungsrechtlichen Gebot der angemessenen Behandlung aller Arbeitnehmer, wenn die Betriebsvereinbarung durch Verrechnungsklauseln andere Bezüge unverhältnismäßig entwerten. Eine unverhältnismäßige Entwertung liegt einmal vor, wenn auf eine betriebliche Altersrente vom Altersrentner anderweitig bezogene Hinterbliebenenversorgung, auch eine aus öffentlichen Kassen geleistete, zu mehr als 80 % angerechnet wird. Ebenso darf auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente die eigene gesetzliche Altersrente des Hinterbliebenen nur zu 80 % angerechnet werden. Eine gesetzliche „Rente wegen Todes“ darf dagegen bis zu 100 % angerechnet werden, wenn sie wegen des Todes der Person gezahlt wird, nach deren Ableben auch die betriebliche Hinterbliebenenversorgung geleistet wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2010
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht