21.11.2024
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Dokument-Nr. 8984

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Bundesarbeitsgericht Urteil22.12.2009

BAG zur Abfindung der im Insol­venz­ver­fahren erdienten Versor­gungs­an­wart­schaftVersor­gungs­an­wart­schaft dürfen bei Liquidation eines Unternehmens durch Kapita­l­leis­tungen abgefunden werden

Ein Insol­venz­ver­walter darf die in einem Insol­venz­ver­fahren erdienten Versor­gungs­an­wart­schaft durch Kapita­l­leis­tungen abfinden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Betrie­b­s­tä­tigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird. Bei einem Betrie­bs­übergang dagegen tritt der Erwerber in die Anwartschaften ein. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger seit 1987 bei der späteren Schuldnerin beschäftigt. Über deren Vermögen wurde am 1. Oktober 2002 das Insol­venz­ver­fahren eröffnet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger aufgrund einer einzel­ver­trag­lichen Zusage eine unverfallbare Anwartschaft auf eine monatliche Betriebsrente iHv. 1.821,40 Euro erworben. Das Arbeits­ver­hältnis endete durch Aufhe­bungs­vertrag mit dem 31. Dezember 2004. Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 verkaufte der Insolvenzverwalter den Betrieb. Die Schuldnerin befindet sich in Liquidation. Der Insol­venz­ver­walter hat die während des Insol­venz­ver­fahrens erworbene Anwartschaft des Klägers abgefunden. Dagegen hat sich der Kläger mit einer auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente iHv. 314,51 Euro gerichteten Klage gewandt.

Abfin­dungs­zahlung für erworbene Anwartschaft zulässig

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat - wie das Landes­a­r­beits­gericht - die Klage abgewiesen und begründete seine Entscheidung wie folg:

Besteht ein mit einer Versor­gungs­zusage unterlegtes Arbeits­ver­hältnis zu einem Arbeitgeber, über dessen Vermögen das Insol­venz­ver­fahren eröffnet wird, sind vor Insol­ven­z­er­öffnung erworbene Anwartschaften reine Insol­venz­for­de­rungen, die zur Tabelle angemeldet werden müssen. Für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften aus einer Direktzusage tritt der Pensi­ons­si­che­rungs­verein ein. Besteht das Arbeits­ver­hältnis nach Insol­ven­z­er­öffnung mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, entstehen nach der Eröffnung weitere Anwartschaften zu Lasten der Masse. Diese können - unabhängig von ihrer Höhe - vom Verwalter durch eine Kapitalleistung abgefunden werden, wenn die Betrie­b­s­tä­tigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird (§ 3 Abs. 4 BetrAVG). Dadurch soll der Abschluss des Insol­venz­ver­fahrens beschleunigt werden. Kommt es zu einem Betriebsübergang, hat der Verwalter dieses Recht nicht, wenn das Arbeits­ver­hältnis auf den Erwerber übergeht. In diesem Fall tritt der Erwerber in die Anwartschaften ein.

Quelle: ra-online, BAG

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