23.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil20.09.2016

BAG zur Insol­venz­si­cherung bei Kapita­l­leis­tungenReichweite von § 7 Abs. 1a Satz 3 Betrie­bs­ren­ten­gesetz (BetrAVG)

Nach § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG sind rückständige Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung durch den Pensions-Sicherungs-Verein nur insol­venz­ge­schützt, wenn der Anspruch darauf bis zu zwölf Monate vor der Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens entstanden ist. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Leistungen, die nach der Versor­gungs­re­gelung als Kapita­l­leis­tungen und nicht als Renten zu erbringen sind. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Im vorliegenden Fall war der im Jahr 1949 geborene Kläger langjährig bei der späteren Insol­venz­schuldnerin beschäftigt. Dort bestand eine Versor­gungs­ordnung, die bei Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Kapitalleistung vorsah. Der Kläger schied vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres vorzeitig aus dem Arbeits­ver­hältnis aus. Dadurch war die frühere Arbeitgeberin verpflichtet, ihm im Februar 2010 eine Kapitalleistung iHv. 28.452,51 Euro brutto zu zahlen. Im September 2011 wurde über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin das vorläufige Insolvenzverfahren und erst im Dezember 2012 das Insol­venz­ver­fahren eröffnet.

Für Haftung Zusammenhang zwischen unterbliebener Zahlung und eingetretene Insolvenz des Versor­gungs­schuldners nötig

Das Landes­a­r­beits­gericht hat den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insol­venz­si­cherung zur Zahlung der Kapitalleistung verurteilt. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg und führte zur Zurück­ver­weisung des Rechtsstreits an das Landes­a­r­beits­gericht. Zwar haftet der Pensions-Sicherungs-Verein bei Kapita­l­leis­tungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auch für zurückliegend entstandene Versorgungsansprüche außerhalb des Zwölf-Monats-Zeitraums. Dies erfordert jedoch einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Zahlung und der später eingetretenen Insolvenz des Versor­gungs­schuldners. Dieser Zusammenhang liegt vor, wenn sich der Versor­gungs­schuldner zum Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht in wirtschaft­lichen Schwierigkeiten befand. Der Senat konnte den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden, da das Landes­a­r­beits­gericht die für die Beurteilung dieser Frage erforderlichen Feststellungen bislang nicht getroffen hat.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online

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