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Dokument-Nr. 17343

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Bundesarbeitsgericht Urteil10.12.2013

Minde­st­al­ters­grenze in Pensionsordnung für den Anspruch auf Invalidenrente zulässigBestimmung der Pensionsordnung verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters

Eine Bestimmung in einer Pensionsordnung, nach der ein Anspruch auf eine Invalidenrente bei Berufs­un­fä­higkeit nur besteht, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versor­gungsfalls mindestens das 50. Lebensjahr vollendet hat, ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Der im August 1946 geborene Kläger des zugrunde liegenden Falls war seit dem 1. Juni 1977 bei der Beklagten beschäftigt. Ihm waren Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung nach der Pensionsordnung der Beklagten zugesagt worden. Diese sieht vor, dass Renten­leis­tungen gewährt werden, wenn der Betrie­b­s­an­ge­hörige bei Eintritt des Versor­gungsfalls eine Mindest­dienstzeit und ein Mindestalter in den Diensten der Firma erreicht hat. Bei Invalidität infolge Berufs­un­fä­higkeit beträgt das Mindestalter für die Rentenzahlung 50 Jahre. Nachdem dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. September 2002 eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwer­bs­min­derung bei Berufs­un­fä­higkeit bewilligt worden war, schlossen die Parteien einen Aufhe­bungs­vertrag zum 31. März 2003.

Bestimmung der Pensionsordnung steht Anspruch auf Erhalt der Invalidenrente entgegen

Die auf Zahlung einer Invalidenrente nach der Pensionsordnung der Beklagten gerichtete Klage hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht - wie schon in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Dem Anspruch des Klägers steht die Bestimmung der Pensionsordnung entgegen, wonach das Mindestalter für die Rentenzahlung bei Invalidität infolge Berufs­un­fä­higkeit 50 Jahre beträgt. Dieses Mindestalter hatte der Kläger bei Eintritt des Versor­gungsfalls der teilweisen Erwer­bs­min­derung bei Berufs­un­fä­higkeit nicht erreicht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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