24.11.2024
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Dokument-Nr. 179

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Bundesarbeitsgericht Entscheidung15.02.2005

BAG bleibt bei Berechnung der betrieblichen Invalidenrente nach vorzeitigem Ausscheiden in zwei SchrittenZur Berechnung der betrieblichen Invalidenrente nach vorzeitigem Ausscheiden

Sieht eine Versor­gungs­ordnung einen Anspruch auf betriebliche Invalidenrente vor, besteht ein solcher Anspruch auch dann, wenn der begünstigte Arbeitnehmer vorzeitig, vor Eintritt der Invalidität, aus dem Arbeits­ver­hältnis ausgeschieden ist. Voraussetzung ist nur, dass der Arbeitnehmer im Arbeits­ver­hältnis eine bestimmte Mindestzeit, die sogenannte Unver­fa­ll­ba­r­keitsfrist, zurückgelegt hat. In einem solchen Fall ist die ab Eintritt der Invalidität zustehende Rente nach § 2 BetrAVG wie folgt zu berechnen, es sei denn die Versor­gungs­ordnung sieht eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung vor: Im ersten Schritt ist zu ermitteln, welche Betriebsrente der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er bis zum Eintritt der Invalidität betriebstreu geblieben wäre. Im zweiten Schritt ist dieser Betrag im Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten Beschäf­ti­gungszeit zu der bis zur festen Altersgrenze, regelmäßig der Vollendung des 65. Lebensjahres, möglichen Beschäf­ti­gungszeit zu kürzen. Eine solche Kürzung ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn die Versor­gungs­ordnung eine "aufsteigende Berechnung" der vollen Invalidenrente vorsieht, zB einen bestimmten Prozentsatz des letzten Gehalts pro Beschäf­ti­gungsjahr bis zum Versorgungsfall. Der beschriebene Rechenweg ist so von § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgeschrieben. Er steht nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht, obwohl er zu einer unver­hält­nis­mäßigen Kürzung der Vollrente führen kann, indem unter bestimmten Umständen die fehlende Betriebstreue zwischen dem Versorgungsfall Invalidität und dem Erreichen der festen Altersgrenze zweifach mindernd berücksichtigt wird.

Der Dritte Senat hat die Anwendbarkeit dieser Regeln im vorliegenden Rechtsstreit noch einmal bestätigt. Der Arbeitnehmer war bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts tätig gewesen und hatte dort eine unverfallbare Versor­gungs­an­wart­schaft nach Maßgabe der Versor­gungs­re­ge­lungen der Versor­gungs­anstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben. Er war danach vorzeitig ausgeschieden und hatte später gesetzliche Erwer­b­s­un­fä­hig­keitsrente bezogen. Zunächst erhielt er seitens der VBL eine zusätzliche Versi­che­rungsrente iHv. 289,57 €. Nachdem die dieser Berechnung ua zu Grunde liegende Bestimmung des § 18 BetrAVG vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht als verfas­sungs­widrig qualifiziert und durch den Gesetzgeber zusammen mit einer Überg­angs­re­gelung in § 30 d BetrAVG neu geschaffen worden war, erhielt der Kläger von seiner früheren Arbeitgeberin eine ergänzende Zahlung von monatlich 35,92 €. Der Kläger meinte zuletzt, ua gestützt auf eine von dem oben Genannten abweichende Berech­nungs­methode, ihm stehe ein Zusatzbetrag in Höhe von 433,34 € monatlich zu.

Das Bundes­a­r­beits­gericht gab der entsprechenden Klage ebenso wenig wie die Vorinstanzen statt. Bei Anwendung der allgemeinen Berech­nungs­regeln, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes gelten, und unter Zugrundelegung der Zahlen, von denen der Kläger übereinstimmend mit der Beklagten ausgegangen ist, stand dem Kläger unabhängig von § 30 d BetrAVG oder § 18 BetrAVG nF nicht mehr als der von der Beklagten gezahlte Zusatzbetrag zu. Der Senat hatte daher keinen Anlass, zu der vom Kläger und in Teilen der Literatur mit beachtlichen Argumenten erwogenen möglichen Verfas­sungs­wid­rigkeit auch der Neuregelung des § 18 und des § 30 d BetrAVG Stellung zu nehmen.

Hinweis auf Vorinstanz: LAG Berlin, Urteil vom 28. Mai 2004 - 6 Sa 2641/03 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 8/05 des BAG vom 15.02.2005

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