14.11.2024
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Dokument-Nr. 7752

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Urteil21.04.2009Bundesarbeitsgericht3 AZR 695/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil27.06.2008, 9 Sa1142/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil21.04.2009

Außerplanmäßige Erhöhung der Beitrags­be­mes­sungs­grenze; ergänzende Auslegung einer Versor­gungs­ordnungBetriebsrente berechnet sich ohne Berück­sich­tigung der außer­or­dent­lichen Anhebung der "gespaltenen Rentenformel"

Mit der außer­plan­mäßigen Erhöhung der Beitrags­be­mes­sungs­grenze und der Frage der ergänzenden Auslegung einer Versor­gungs­ordnung hat sich das Bundes­a­r­beits­gericht befasst.

Zahlreiche Versor­gungs­ord­nungen sehen für den Teil des versor­gungs­fähigen Einkommens oberhalb der Beitrags­be­mes­sungs­grenze (BBG) höhere Prozentsätze vor als für den Teil bis zur BBG („gespaltene Rentenformel“). Die Einkommensteile, die die BBG überschreiten, sind einerseits nicht mit Beiträgen an die gesetzliche Renten­ver­si­cherung belastet; anderseits fehlt dem Arbeitnehmer bei diesen Einkom­mens­teilen jedoch eine entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung. Die „gespaltene Rentenformel“ trägt dem höheren Versor­gungs­bedarf Rechnung. Derartige Versor­gungs­ord­nungen sind durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitrags­be­mes­sungs­grenze um 500,00 Euro im Jahre 2003 nach § 275 c SGB VI regelmäßig lückenhaft geworden und entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin zu ergänzen, dass sich die Betriebsrente ohne Berück­sich­tigung der außer­or­dent­lichen Anhebung der BBG berechnet, von dieser sodann allerdings der Betrag in Abzug zu bringen ist, um den sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitrags­zah­lungen erhöht hat.

Der Kläger war bis zum 31. Januar 2006 bei der Beklagten beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. Februar 2006 gesetzliche Altersrente und eine Betriebsrente iHv. monatlich 634,00 Euro. Sein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung basiert auf einer Versor­gungs­ordnung mit einer „gespaltenen Rentenformel“. Die Beklagte hatte die Betriebsrente unter Berück­sich­tigung der außerplanmäßig durch § 275 c SGB VI angehobenen BBG berechnet. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landes­a­r­beits­gericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Die konkrete Ausgestaltung der Versor­gungs­zusage stand der ergänzenden Auslegung nicht entgegen. Der Kläger hat danach Anspruch auf eine um 221,87 Euro höhere monatliche Betriebsrente.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/09 des BAG vom 22.04.2009

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