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23.01.2025  
Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 34733

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Urteil21.01.2025Bundesarbeitsgericht3 AZR 45/24
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil28.02.2024, 4 Sa 36/23
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil21.01.2025

30-jährige Verjäh­rungsfrist für kapitalisierte Forderungen des Pensions-Sicherungs-VereinsEs gilt nicht die kurze Verjährung von drei Jahren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Die Ansprüche und Anwartschaften der Berechtigten gegen den Arbeitgeber, die mit der Insol­ven­z­er­öffnung kraft Gesetzes auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergehen, sind und bleiben Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Alters­ver­sorgung. Da sie mit der Insol­ven­z­er­öffnung als Kapitalsumme zur Insol­venz­tabelle anzumelden sind, haben sie nicht den Charakter wiederkehrender Leistungen. Die Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins verjähren daher in 30 Jahren, und nicht bereits in der regelmäßigen Verjäh­rungsfrist von drei Jahren. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die Parteien streiten über die Verjährung von Forderungen, die der Kläger zur Insol­venz­tabelle angemeldet hat. Der Kläger ist der Träger der gesetzlichen Insol­venz­si­cherung der betrieblichen Alters­ver­sorgung (Pensions-Sicherungs-Verein). Der Beklagte ist Insol­venz­ver­walter über das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Das Insol­venz­ver­fahren über das Vermögen der Gesellschaft wurde Anfang 2010 eröffnet. Der Kläger meldete zunächst Forderungen iHv. 157.637,56 Euro zur Insol­venz­tabelle an, welche der Beklagte zur Tabelle feststellte. Nachdem der Senat mit Urteil vom 18. Mai 2021 (- 3 AZR 317/20 -) entschieden hatte, dass bei der Kapitalisierung von Betrie­bs­ren­te­n­ansprüchen in der Insolvenz der gesetzliche Zinssatz von 4 vH (statt 5,5 vH) zur Abzinsung der Forderungen anzuwenden ist, erstellte der Kläger ein neues versi­che­rungs­ma­the­ma­tisches Gutachten und meldete mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 einen weiteren Betrag iHv. 24.283,00 Euro zur Tabelle an.

Beklagte macht Einrede der Verjährung geltend

Diese Forderung bestritt der Beklagte und erhob die Einrede der Verjährung. Er hat geltend gemacht, die auf den Kläger übergegangenen und nach § 45 InsO kapitalisierten Ansprüche unterlägen der Regelverjährung von drei Jahren. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Senat keinen Erfolg.

Die nachgemeldete Forderung des Klägers ist - wie die Vorinstanzen zu Recht erkannt haben - nicht verjährt. Die kapitalisierten Forderungen des Klägers sind und bleiben - auch nach dem gesetzlichen Übergang von den Berechtigten auf den Kläger - Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Alters­ver­sorgung iSd. § 18 a Satz 1 BetrAVG. Es handelt sich wegen der Kapitalisierung nicht um Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die gemäß § 18 a Satz 2 BetrAVG der regelmäßigen Verjäh­rungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs von drei Jahren unterliegen. Das ergibt die Auslegung des § 18 a BetrAVG.

In § 18 a BetrAVG heißt es: "Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Alters­ver­sorgung verjährt in 30 Jahren. Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjäh­rungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs."

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)

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