22.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 30286

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Bundesarbeitsgericht Urteil18.05.2021

Abzinsung der Betriebs­renten­ansprüche bei InsolvenzBundes­arbeits­gericht zur Betriebsrente bei Insolvenz

Bei der nach § 46 Satz 2 iVm. § 45 Satz 1 Insol­ven­z­ordnung (InsO) vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, der durch die Vorfälligkeit der auf den Träger der gesetzlichen Insol­venz­si­cherung nach § 9 Abs. 2 Betriebs­renten­gesetz (BetrAVG), den Pensions­sicherungs­verein (PSV), übergegangenen Betriebs­renten­ansprüche aufgrund der Kapitalisierung der Ansprüche entsteht, ist der gesetzliche Zinssatz nach § 41 Abs. 2 InsO anzuwenden.

Der Kläger ist der PSV. Der Beklagte ist der gerichtlich bestellte Insol­venz­ver­walter in dem am 1. Oktober 2017 eröffneten Insol­venz­ver­fahren über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin. Diese hatte ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung zugesagt und gewährt. Im Insol­venz­ver­fahren meldete der Kläger gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf ihn übergegangene künftige Rentenansprüche aus diesen Zusagen umgerechnet auf einen Einmalbetrag zur Insol­venz­tabelle an. Den maßgeblichen Betrag hat der Kläger unter Zugrundelegung eines Abzin­sungs­zins­satzes von 3,75 vH ermittelt. Das entspricht dem bilanzrechtlich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen maßgeblichen Zinssatz für Oktober 2017 gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB.

PSV verlangt Forderung in voller Höhe

Der Beklagte hat die angemeldete Forderung nur zum Teil anerkannt und zur Insol­venz­tabelle festgestellt, sie im Übrigen bestritten. Die Differenz der bestrittenen Forderung ergibt sich daraus, dass der Beklagte den gesetzlichen Zinssatz von 4 vH gemäß § 246 BGB als Abzin­sungs­zinssatz zugrunde gelegt hat. Der Kläger verlangt die Feststellung weiterer 3.833,00 Euro - die bestrittene Differenz - zur Insol­venz­tabelle im Insol­venz­ver­fahren der ehemaligen Arbeitgeberin.

BAG stimmt 4 % Abzin­sungs­zinssatz zu

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landes­a­r­beits­gericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Zwar ist in § 46 Satz 2 InsO bei wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer, aber bestimmtem Betrag - wie monatlichen Renten­leis­tungen - auf § 45 Satz 1 InsO verwiesen, der eine Schätzung des Einmalbetrags vorsieht. Insoweit ist jedoch - nach versi­che­rungs­ma­the­ma­tischen Grundsätzen - nur die Dauer der Renten­leis­tungen zu schätzen; im Übrigen verbleibt es bei § 46 Satz 1 InsO. Das führt für die Frage der Abzinsung zur Anwendbarkeit des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 BGB iHv. 4 vH.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/aw)

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