18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 30286

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil18.05.2021

Abzinsung der Betriebs­renten­ansprüche bei InsolvenzBundes­arbeits­gericht zur Betriebsrente bei Insolvenz

Bei der nach § 46 Satz 2 iVm. § 45 Satz 1 Insol­ven­z­ordnung (InsO) vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, der durch die Vorfälligkeit der auf den Träger der gesetzlichen Insol­venz­si­cherung nach § 9 Abs. 2 Betriebs­renten­gesetz (BetrAVG), den Pensions­sicherungs­verein (PSV), übergegangenen Betriebs­renten­ansprüche aufgrund der Kapitalisierung der Ansprüche entsteht, ist der gesetzliche Zinssatz nach § 41 Abs. 2 InsO anzuwenden.

Der Kläger ist der PSV. Der Beklagte ist der gerichtlich bestellte Insol­venz­ver­walter in dem am 1. Oktober 2017 eröffneten Insol­venz­ver­fahren über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin. Diese hatte ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung zugesagt und gewährt. Im Insol­venz­ver­fahren meldete der Kläger gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf ihn übergegangene künftige Rentenansprüche aus diesen Zusagen umgerechnet auf einen Einmalbetrag zur Insol­venz­tabelle an. Den maßgeblichen Betrag hat der Kläger unter Zugrundelegung eines Abzin­sungs­zins­satzes von 3,75 vH ermittelt. Das entspricht dem bilanzrechtlich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen maßgeblichen Zinssatz für Oktober 2017 gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB.

PSV verlangt Forderung in voller Höhe

Der Beklagte hat die angemeldete Forderung nur zum Teil anerkannt und zur Insol­venz­tabelle festgestellt, sie im Übrigen bestritten. Die Differenz der bestrittenen Forderung ergibt sich daraus, dass der Beklagte den gesetzlichen Zinssatz von 4 vH gemäß § 246 BGB als Abzin­sungs­zinssatz zugrunde gelegt hat. Der Kläger verlangt die Feststellung weiterer 3.833,00 Euro - die bestrittene Differenz - zur Insol­venz­tabelle im Insol­venz­ver­fahren der ehemaligen Arbeitgeberin.

BAG stimmt 4 % Abzin­sungs­zinssatz zu

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landes­a­r­beits­gericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Zwar ist in § 46 Satz 2 InsO bei wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer, aber bestimmtem Betrag - wie monatlichen Renten­leis­tungen - auf § 45 Satz 1 InsO verwiesen, der eine Schätzung des Einmalbetrags vorsieht. Insoweit ist jedoch - nach versi­che­rungs­ma­the­ma­tischen Grundsätzen - nur die Dauer der Renten­leis­tungen zu schätzen; im Übrigen verbleibt es bei § 46 Satz 1 InsO. Das führt für die Frage der Abzinsung zur Anwendbarkeit des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 BGB iHv. 4 vH.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/aw)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil30286

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI