23.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 13841

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Urteil19.06.2012Bundesarbeitsgericht3 AZR 408/10
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil02.06.2010, 19 Sa 33/09
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil19.06.2012

Arbeitgeber hat Einstands­pflicht für Leistungs­kürzung der PensionskasseBAG zur Einstands­pflicht des Arbeitgebers bei Herabsetzung von Leistungen durch Pensionskasse

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden sollen, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, so hat der Arbeitgeber aus dem arbeits­ver­trag­lichen Grundverhältnis für die Leistungs­kürzung einzustehen. Diese Verpflichtung folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, wonach der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen hat, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn, sondern über einen der in § 1 b Abs. 2 bis 4 BetrAVG angeführten externen Versor­gungs­träger erfolgt. Von dieser Einstands­pflicht kann der Arbeitgeber sich nach § 17 Abs. 3 BetrAVG nicht befreien. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war bis zum 31. Oktober 2000 bei der Beklagen und deren Rechts­vor­gängerin beschäftigt. Die Beklagte hatte ihm neben einer im Versorgungsfall aus ihrem Vermögen zu erbringenden Firmenrente eine Betriebsrente zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden sollte. Seit dem 1. November 2003 bezieht der Kläger von der Beklagten die Firmenrente und von der Pensionskasse die Pensi­ons­kas­senrente. Die Satzung der Pensionskasse sieht vor, dass ein Fehlbetrag unter bestimmten Voraussetzungen durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen ist. Im Jahr 2003 beschloss die Mitglie­der­ver­sammlung der Pensionskasse eine Herabsetzung ihrer Leistungen und zahlte in der Folgezeit an den Kläger eine verringerte Pensi­ons­kas­senrente aus. Der Kläger hat von der Beklagten u.a. den Ausgleich der Beträge verlangt, um die die Pensionskasse ihre Leistungen herabgesetzt hatte.

Arbeitsgeber muss für herabgesetzte Leistungen der Pensionskasse einstehen

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht insoweit erfolglos. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger die Beträge zu zahlen, um die die Pensionskasse ihre Leistungen herabgesetzt hat. Zwar haben die Parteien vereinbart, dass für die Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung, die über die Pensionskasse durchgeführt werden, die jeweils gültige Satzung der Pensionskasse maßgeblich sein soll. Die dynamische Inbezugnahme der Satzung der Pensionskasse erstreckt sich jedoch nicht auf die Satzungs­be­stimmung, die der Pensionskasse das Recht gibt, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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