03.12.2024
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Dokument-Nr. 6550

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Urteil19.08.2008Bundesarbeitsgericht3 AZR 383/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil18.01.2006, 3 Sa 2122/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil19.08.2008

Umstellung einer kirchlichen Gesamt­ver­sorgung auf das Punktemodell des öffentlichen Dienstes

Die Zusatz­ver­sorgung nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas­ver­bandes (AVR) ist wirksam auf das tarif­ver­traglich geregelte Punktemodell des öffentlichen Dienstes umgestellt worden. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien, dass die AVR in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. Anlage 8 der AVR enthält die für den Kläger maßgebliche Versor­gungs­ordnung. Sie regelt nicht selbst die Zusatzversorgung, sondern verweist auf die jeweiligen Leistungs­vor­schriften in der Satzung der kirchlichen Zusatz­ver­sor­gungskasse. Diese Bestimmungen entsprechen inhaltlich den tarif­ver­trag­lichen Versor­gungs­re­ge­lungen für den öffentlichen Dienst. Ebenso wie im öffentlichen Dienst war ursprünglich eine Gesamtversorgung vorgesehen. Nach der dort erfolgten Syste­mum­stellung durch den Tarifvertrag Alters­ver­sorgung (ATV) beschloss der Verwaltungsrat der kirchlichen Zusatz­ver­sor­gungskasse, das tarif­ver­traglich eingeführte Punktemodell zu übernehmen und dementsprechend die erworbenen Anwartschaften in Start­gut­schriften umzurechnen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber schulde ihm nach wie vor die Gesamt­ver­sorgung. Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht haben die Klage abgewiesen.

Die Revision hatte keinen Erfolg. § 1 der Versor­gungs­ordnung (Anlage 8 der AVR) verweist ohne Einschränkung auf die Satzungs­be­stim­mungen der kirchlichen Zusatz­ver­sor­gungskasse. Syste­mum­stel­lungen bei der Zusatz­ver­sorgung sind nicht ausgeklammert. Sie bedurften nicht der Zustimmung der arbeits­recht­lichen Kommission. Die Ablösung der Gesamt­ver­sorgung durch das tarif­ver­tragliche Punktemodell ist zulässig, wie der Senat im Urteil vom 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - und der Bundes­ge­richtshof im Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - bereits entschieden haben. Im vorliegenden Rechtsstreit hatte sich das Bundes­a­r­beits­gericht nicht damit zu befassen, ob einzelne Berech­nungs­vor­schriften rechtlich zu beanstanden sind.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 63/08 des BAG vom 19.08.2008

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