18.10.2024
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Dokument-Nr. 33012

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Bundesarbeitsgericht Urteil20.06.2023

BAG zur endge­halts­be­zogenen Betriebsrente bei TeilzeitEndge­halts­be­zogenen Betriebsrente bei Teilzeit darf auf zuletzt maßgebliche Entgelt abgestellt werden

Eine Betriebs­renten­zusage kann zulässig auf das im letzten Kalenderjahr vor dem Ausscheiden durch­schnittlich bezogene Monatsgehalt abstellen, um die Betriebs­renten­leistungen zu berechnen, und dieses im Fall von Teilzeit­beschäftigung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Ausscheiden mit einem Faktor für den durch­schnitt­lichen Beschäftigungs­umfang in diesem Zeitraum modifizieren. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Die Versor­gungs­richt­linien sahen eine Altersrente vor, die sich aus einem Festren­ten­betrag mal Dienstjahren ergab, wobei sich der Festren­ten­betrag nach folgender Formel errechnete: Rentenfähiges Einkommen/ Beitrags­be­mes­sungs­grenze x Renteneckwert. Das rentenfähige Einkommen sollte ein Zwölftel des Einkommens betragen, das der Mitarbeiter im letzten Kalenderjahr vor Eintritt des Versor­gungs­falles bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden bezogen hatte. War ein Mitarbeiter innerhalb der letzten zehn anrech­nungs­fähigen Dienstjahre ganz oder teilweise teilzeit­be­schäftigt, veränderte sich der Festren­ten­betrag in dem Verhältnis, in dem die durch­schnittliche Arbeitszeit des Mitarbeiters während der letzten zehn Dienstjahre zu seiner Arbeitszeit innerhalb des Kalenderjahres vor dem Eintritt des Versor­gungs­falles bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden gestanden hatte.

Streit um Höhe der Betriebsrente

Die 1964 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit August 1984 zunächst in Vollzeit und ab Mai 2005 bis zu ihrem Ausscheiden im September 2020 in Teilzeit beschäftigt. Die Klägerin hat gemeint, ihr stehe wegen der früheren Vollzeit­be­schäf­tigung eine höhere Betriebsrente zu. Die Berechnung der Beklagten verstoße gegen den Proratatemporis-Grundsatz und damit gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Teilzeit. Nicht nur die letzten zehn Jahre, sondern ihre gesamte Beschäf­ti­gungszeit müsse quotiert berücksichtigt werden. Die Beklagte hat gemeint, der Lebensstandard verfestige sich im Bezugszeitraum vor dem Ausscheiden. Es sei zulässig, Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung für Teilzeit­be­schäftigte im Verhältnis ihres Beschäf­ti­gungs­umfangs zu kürzen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Letzter Lohn maßgeblich auch für Betriebsrente bei Teilzeit

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Bei einer endge­halts­be­zogenen Betrie­bs­ren­ten­zusage darf, selbst wenn diese zudem die erbrachte Dienstzeit honoriert, auf das zuletzt maßgebliche Entgelt auch bei Teilzeitkräften abgestellt werden. Die endge­halts­be­zogene Betriebsrente dient insoweit dem legitimen Zweck der Erhaltung des letzten im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstandards im Ruhestand. Hierbei ist es nicht zu beanstanden, wenn die Zusage einen Betrach­tungs­zeitraum von zehn Jahren vor dem Ausscheiden zur Bestimmung des maßgeblichen durch­schnitt­lichen Beschäf­ti­gungs­umfangs von Teilzeit­be­schäf­tigten zugrunde legt. Diese werden dadurch nicht unzulässig benachteiligt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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