18.10.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil18.02.2020

Hinweis- und Informations­pflichten des Arbeitgebers: Auch freiwillige Auskünfte müssen richtig und vollständig seinArbeitgeber haftet für Schäden des Arbeitnehmers aufgrund fehlerhaft erteilter Auskünfte

Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermö­gen­s­in­teressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Der im Jahr 2014 in den Ruhestand getretene Kläger des zugrunde liegenden Falls war bei der Beklagten beschäftigt. Vor dem Hintergrund des zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) schloss die Beklagte mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Alters­ver­sorgung. Im April 2003 nahm der Kläger an einer Betrie­bs­ver­sammlung teil, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer der Beklagten über Chancen und Möglichkeiten der Entgel­t­um­wandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte. Der Kläger schloss im September 2003 eine Entgel­t­um­wand­lungs­ver­ein­barung mit Kapital­wahlrecht ab. Anfang 2015 ließ er sich seine Pensi­ons­kas­senrente als Einma­l­ka­pi­tal­betrag auszahlen. Für diesen muss der Kläger aufgrund einer Geset­ze­s­än­derung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflege­ver­si­cherung entrichten.

Kläger verlangt Erstattung der Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge

Mit seiner Klage begehrte der Kläger im Wege des Schaden­s­er­satzes die Erstattung der Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge von der Beklagten. Er vertrat die Auffassung, dass die Beklagte ihn vor Abschluss der Entgel­t­um­wand­lungs­ver­ein­barung über das laufende Gesetz­ge­bungs­ver­fahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einma­l­ka­pi­ta­l­leis­tungen hätte informieren müssen. In diesem Fall hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt.

BAG gibt Klage statt

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landes­a­r­beits­gericht gab der Klage statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Es könne laut Gericht offenbleiben, ob den Arbeitgeber nach - überob­li­ga­torisch - erteilten richtigen Informationen über betriebliche Alters­ver­sorgung im Wege der Entgel­t­um­wandlung überhaupt weitere Hinweis­pflichten auf bis zum Abschluss einer Entgel­t­um­wand­lungs­ver­ein­barung erfolgende Geset­ze­s­än­de­rungen oder entsprechende Geset­zes­vorhaben, die zulasten der Arbeitnehmer gehen, treffen. Jedenfalls setze eine solche Verpflichtung voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert werde, die durch die (geplante) Geset­ze­s­än­derung zu seinen Lasten geändert wurden. Dies traf im vorliegenden Verfahren nicht zu. Auf der Betrie­bs­ver­sammlung sei über Beitrags­pflichten zur Sozia­l­ver­si­cherung nicht unterrichtet worden. Daher konnte auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagten das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zuzurechnen ist.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm/kg)

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