18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 20598

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Urteil20.11.2014Bundesarbeitsgericht2 AZR 651/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 525Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 525
  • NJW 2015, 1195Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1195
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil13.11.2012, 5 Ca 2425/12 - 3
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil12.06.2013, 7 Sa 1878/12
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil20.11.2014

Sexuelle Belästigung einer Frau durch Anfassen des Busens rechtfertigt grundsätzlich eine fristlose KündigungVorherige Abmahnung als milderes Mittel notwendig bei Vorliegen eines einmaligen Augen­blick­ver­sagens und anschließender Reue

Belästigt ein Arbeitnehmer eine Frau durch verbale Äußerungen und dem Anfassen des Busens sexuell, so rechtfertigt dies grundsätzlich die fristlose Kündigung des Arbeits­verhältnisses. Jedoch ist als milderes Mittel eine Abmahnung zu wählen, wenn die sexuelle Belästigung auf ein einmaliges Augen­blick­versagen zurückgeht und der Arbeitnehmer ehrliche Reue zeigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2012 kam es im Wasch- und Umkleideraum einer Kfz-Werkstatt zu einer sexuellen Belästigung einer Mitarbeiterin eines externen Reini­gungs­un­ter­nehmens. Ein Kfz-Mechaniker nahm irrtümlich an, dass die Reinigungsfrau mit ihm geflirtet habe. Er sagte daher zu ihr, dass sie einen schönen Busen habe. Anschließend berührte er den Busen. Nachdem die Reinigungsfrau ihren Unmut darüber äußerte, ließ der Kfz-Mechaniker sofort ab und verließ den Raum. Die Reinigungsfrau schilderte den Vorfall ihrem Arbeitgeber, woraufhin der Kfz-Mechaniker nach einem Gespräch mit seiner Arbeitgeberin fristlos gekündigt wurde. Die dagegen erhobene Kündi­gungs­schutzklage blieb vor dem Arbeitsgericht Wuppertal erfolglos. Auf die Berufung des Kfz-Mechanikers gab das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf der Kündi­gungs­schutzklage statt. Dagegen richtet sich die Revision der Arbeitgeberin.

Fristlose Kündigung bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz grundsätzlich zulässig

Das Bundes­a­r­beits­gericht führte zum Fall aus, dass eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz grundsätzlich einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses darstellt. Denn durch ein solches Verhalten verletze der Arbeitnehmer in erheblicher Weise seine arbeits­ver­trag­lichen Pflichten.

Kfz-Mechaniker erniedrigte Reinigungsfrau als Sexualobjekt

Der Kfz-Mechaniker habe die Reinigungsfrau zunächst verbal sexuell belästigt, so das Bundes­a­r­beits­gericht. Die Aussage, sie habe eine schönen Busen, sei nicht als sozialadäquates Kompliment zu werten gewesen. Die anschließende Berührung des Busens habe einen sexuell bestimmten Eingriff in die körperliche Intimsphäre der Frau dargestellt. Dadurch sie ihre Würde verletzt und sie zum Sexualobjekt erniedrigt worden.

Abmahnung als milderes Mittel war zu wählen

Nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hätte die Arbeitgeberin jedoch als milderes Mittel eine Abmahnung wählen müssen. Diese hätte nach den Umständen des Falls ausgereicht, um künftige Störungen seitens des Kfz-Mechanikers zu vermeiden. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass es sich um ein einmaliges Augenblickversagen gehandelt habe. Der Kfz-Mechaniker habe nicht notorisch Grenzen überschritten. Er habe sich zudem bei der Frau entschuldigt und einen Täter-Opfer-Ausgleich unter Zahlung eines Schmerzensgelds herbeigeführt. Nicht unbeachtet blieb ferner, dass der Kfz-Mechaniker lange Jahre beanstan­dungsfrei bei der Arbeitgeberin beschäftigt war und sein Fehlerverhalten ohne Zögern eingeräumt hat. Nach alldem hielt das Bundes­a­r­beits­gericht die fristlose Kündigung für unver­hält­nismäßig.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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