23.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 4317

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Urteil31.05.2007Bundesarbeitsgericht2 AZR 306/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BAGE 123, 20Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 123, Seite: 20
  • DB 2007, 2210Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2007, Seite: 2210
  • MDR 2007, 1321Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2007, Seite: 1321
  • NJW 2007, 3595Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2007, Seite: 3595
  • NZA 2007, 1362Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2007, Seite: 1362
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil13.12.2005, 2 (9) Sa 116/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil31.05.2007

Bundes­arbeits­gericht zur Sozialauswahl bei krank­heits­be­dingten AusfallzeitenGericht stärkt Rechte kranker Mitarbeiter

Bei betrie­bs­be­dingten Kündigungen dürfen krankheits­anfälligere Arbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmern, die geringere Fehlzeiten haben, nicht benachteiligt werden. Das hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG sind in die soziale Auswahl Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiter­be­schäf­tigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Zur Begründung eines solchen Interesses kann sich der Arbeitgeber nicht allein darauf berufen, der gekündigte Arbeitnehmer sei besonders krank­heits­an­fällig. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die 1950 geborene, mit einem Grad von 50 schwer­be­hinderte Klägerin war seit 1991 als Wirtschaftshilfe in dem von der Beklagten unterhaltenen Krankenhaus beschäftigt. Sie war ursprünglich auf der Intensivstation mit Reinigungs- und Servicearbeiten befasst. Nach einem Herzinfarkt arbeitete sie seit 1999 in der Wäscherei des Krankenhauses. Sie wies seither erhebliche Arbeits­un­fä­hig­keits­zeiten auf. Die Beklagte beschloss Anfang 2004, die Wäschearbeiten von einem Dritt­un­ter­nehmen ausführen zu lassen und die Wäscherei zu schließen. Nach Zustimmung des Integra­ti­o­nsamtes kündigte sie das Arbeits­ver­hältnis der Klägerin am 29. März 2004 fristgemäß.

Mit ihrer Kündi­gungs­schutzklage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung ua. mit der Begründung geltend gemacht, die Sozialauswahl sei fehlerhaft, weil die Beklagte die auf der Intensivstation beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere die sozial stärkere Frau N., nicht berücksichtigt habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Weiter­be­schäf­tigung von Frau N. liege im berechtigten betrieblichen Interesse, weil die Klägerin hohe Krank­heits­zeiten aufweise. Dem ist der Zweite Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts nicht gefolgt. Er hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur Aufklärung weiterer Streitpunkte an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht (pm)

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