21.11.2024
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Dokument-Nr. 5295

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Urteil12.12.2007Bundesarbeitsgericht10 AZR 97/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil13.12.2006, 15 Sa 1135/06, 15 Sa 1168/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil12.12.2007

BAG zur Bonuszahlung bei unterlassener Zielver­ein­barung

Hat der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Bonus, wenn er die von den Arbeits­ver­trags­parteien gemeinsam für jedes Geschäftsjahr gesondert festzulegenden Ziele erreicht, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen, wenn eine solche Zielver­ein­barung aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, nicht getroffen wird. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Nach Ablauf des Geschäftsjahres, für das die Bonuszahlung zugesagt war, ist die Vereinbarung von Zielen nicht mehr möglich. Die für den Fall der Zielerreichung vereinbarte Bonuszahlung ist Grundlage für die Ermittlung des dem Arbeitnehmer zu ersetzenden Schadens. Ist unter den Arbeits­ver­trags­parteien streitig, ob dem Arbeitnehmer ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich dieser beläuft, hat das Gericht hierüber unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Zielbo­nus­systeme der Mitar­bei­ter­mo­ti­vation dienen und der Bonus seine Funktion als zusätzlicher Anreiz nur erfüllt, wenn realistische Ziele vereinbart werden, die der Arbeitnehmer grundsätzlich erfüllen kann. Hat auch der Arbeitnehmer es zu vertreten, dass keine Zielver­ein­barung getroffen wurde, ist dieses Mitverschulden zu berücksichtigen.

Auf die Zahlung eines anteiligen Bonus für die Monate Januar bis März 2006 geklagt hatte ein von der Beklagten als Leiter der Abteilung Vertrieb und Marketing eingestellter Arbeitnehmer. Die Beklagte hatte ihm im Arbeitsvertrag eine Bonuszahlung von 50.000 Euro zugesagt, wenn er die gemeinsam für jedes Geschäftsjahr festzulegenden Ziele erreicht. Nachdem die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis im Dezember 2005 zum 31. März 2006 gekündigt hatte und eine Zielver­ein­barung der Parteien für die Monate Januar bis März 2006 nicht getroffen worden war, verlangte der Kläger von der Beklagten ohne Erfolg für diesen Zeitraum einen anteiligen Bonus in Höhe von 12.500,00 Euro.

Das Landes­a­r­beits­gericht änderte auf die Berufung des Klägers das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts teilweise ab und gab der Klage in Höhe von 11.420,00 Euro statt. Im Übrigen wies es die Berufung des Klägers zurück.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg. Das Landes­a­r­beits­gericht durfte für die Höhe der Bonuszahlung nicht darauf abstellen, inwieweit der Kläger die für das Jahr 2005 vereinbarten Ziele erreicht hatte. Es hatte den dem Kläger auf Grund der unterbliebenen Zielver­ein­barung für die Monate Januar bis März 2006 entstandenen Schaden zu ermitteln. Mangels ausreichender tatrich­ter­licher Feststellungen des Landes­a­r­beits­ge­richts konnte der Zehnte Senat die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens nicht selbst beurteilen. Er hat das Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts deshalb aufgehoben und die Sache zur Schaden­s­er­mittlung an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 89/07 des BAG vom 12.12.2007

der Leitsatz

1. Hat der Arbeitnehmer auf Grund einer Rahmen­ver­ein­barung im Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Bonus in bestimmter Höhe, wenn er die von den Arbeits­ver­trags­parteien für jedes Kalenderjahr gemeinsam festzulegenden Ziele erreicht, steht ihm wegen entgangener Bonuszahlung Schadensersatz zu, wenn aus vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen für ein Kalenderjahr keine Zielver­ein­barung getroffen wurde.

2. Der für den Fall der Zielerreichung zugesagte Bonus bildet die Grundlage für die Schaden­s­er­mittlung.

3. Trifft auch den Arbeitnehmer ein Verschulden am Nicht­zu­stan­de­kommen der Zielver­ein­barung, ist dieses Mitverschulden angemessen zu berücksichtigen.

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