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Dokument-Nr. 14877

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Urteil12.12.2012Bundesarbeitsgericht10 AZR 922/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZA 2013, 384Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2013, Seite: 384
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil25.10.2011, 17 Sa 1012/11
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil12.12.2012

Für Höhe des Anspruchs auf Jahres­son­der­zahlung sind alle Arbeits­ver­hältnisse eines Arbeitnehmers zu berücksichtigenArbeitsunter­brechungen innerhalb des Kalenderjahres für Anspruch auf Sonderzahlung unerheblich

Für die Höhe des Anspruchs auf eine Jahres­son­der­zahlung im öffentlichen Dienst sind alle Arbeits­ver­hältnisse zu berücksichtigen, die im Kalenderjahr mit demselben Arbeitgeber bestanden haben. Nach § 20 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) haben Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeits­ver­hältnis stehen, Anspruch auf eine Jahres­son­der­zahlung. Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Monat, in dem der Beschäftigte keinen Entgeltanspruch hat (§ 20 Abs. 4 TV-L). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags als Lehrerin zunächst vom 31. Oktober 2008 bis 16. August 2009 und sodann aufgrund eines weiteren befristeten Vertrags vom 31. August 2009 bis 27. August 2010 beschäftigt. Das beklagte Land leistete für das Jahr 2009 nur eine anteilige Sonderzahlung, ohne den ersten befristeten Arbeitsvertrag zu berücksichtigen. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Differenz zum vollen Anspruch.

Kürzung des Anspruchs erfolgen jeweils um ein Zwölftel für Monate in denen keinerlei Entgelt gezahlt wurde

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landes­a­r­beits­gericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Nach § 20 TV-L haben Beschäftigte, die sich - wie die Klägerin - am 1. Dezember des Jahres in einem Arbeits­ver­hältnis befinden, einen Anspruch auf eine Sonderzahlung. Dabei ist unerheblich, ob das Arbeits­ver­hältnis im Kalenderjahr unterbrochen war, beispielsweise weil eine weitere Befristung sich nicht nahtlos anschloss. Die tarifliche Regelung stellt hinsichtlich der Höhe der Sonderzahlung maßgeblich darauf ab, in welchen Monaten ein Entgeltanspruch gegen denselben Arbeitgeber bestand. Eine Kürzung des Anspruchs um jeweils ein Zwölftel hat für die Monate zu erfolgen, in denen keinerlei Entgelt gezahlt wurde. Die Klägerin hatte hingegen in jedem Monat des Jahres 2009 einen Entgeltanspruch, sodass eine Kürzung nicht in Betracht kommt.

Erläuterungen

Hinweis: Die Revisionen der Arbeitnehmer in drei vergleichbaren Fällen aus verschiedenen Bundesländern waren ebenfalls erfolgreich.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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