22.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 14858

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Urteil12.12.2012Bundesarbeitsgericht10 AZR 718/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ArbRB 2013, 111Zeitschrift: Arbeits-Rechts-Berater (ArbRB), Jahrgang: 2013, Seite: 111
  • NZA 2013, 577Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2013, Seite: 577
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht München, Urteil28.06.2011, 6 Sa 252/11
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil12.12.2012

Bestehen des Arbeits­verhältnisses am 1. Dezember des Jahres als Voraussetzung für Anspruch auf Jahres­son­der­zahlung rechtswirksamTarifliche Regelung stellt keine Diskriminierung wegen des Alters bei wegen Erreichens des gesetzlichen Rentenalters ausscheidenden Arbeitnehmern dar

Eine tarifliche Regelung, wonach der Anspruch auf eine Sonderzahlung vom Bestand des Arbeits­verhältnisses am 1. Dezember des Jahres abhängt, benachteiligt Arbeitnehmer, die vor diesem Stichtag wegen Erreichens des gesetzlichen Rentenalters aus dem Arbeits­ver­hältnis ausscheiden, nicht unzulässig wegen ihres Alters. Dies entschied das Bundes­arbeitsgericht.

Gemäß § 20 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) haben Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeits­ver­hältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, deren Höhe zwischen 60 und 90 % des durch­schnitt­lichen Monatsentgelts beträgt. Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit 1968 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Zum 31. Oktober 2009 ist er aufgrund Erreichens des gesetzlichen Rentenalters aus dem Arbeits­ver­hältnis ausgeschieden. Eine Sonderzahlung hat die Arbeitgeberin für das Jahr 2009 an ihn nicht geleistet. Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stehe die Sonderzahlung trotz seines Ausscheidens vor dem 1. Dezember zu. Die tarifliche Regelung diskriminiere ihn wegen seines Alters.

BAG verneint Benachteiligung älterer Arbeitnehmer in unzulässiger Weise

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos. Die Regelung in § 20 TVöD, wonach Voraussetzung für den Anspruch auf eine Sonderzahlung das Bestehen des Arbeits­ver­hält­nisses am 1. Dezember des Jahres ist, ist rechtswirksam. Insbesondere werden dadurch ältere Arbeitnehmer nicht entgegen den Bestimmungen des Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes (AGG) wegen ihres Alters in unzulässiger Weise benachteiligt. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nicht vor, da der Anspruch auf die Sonderzahlung nicht vom Alter des Beschäftigten abhängt. Es sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass ältere Arbeitnehmer überpro­por­tional von der Regelung betroffen sind (mittelbare Diskriminierung). Auch andere Beschäftigte, die beispielsweise wegen des Ablaufs eines befristeten Arbeitsvertrags, wegen einer Eigenkündigung oder einer arbeit­ge­ber­seitigen Kündigung vor dem 1. Dezember ausscheiden, haben unabhängig von ihrem Alter keinen Anspruch auf die Sonderzahlung.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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