24.11.2024
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Dokument-Nr. 13833

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Bundesarbeitsgericht Urteil11.07.2012

Kürzung der Jahres­son­der­zahlung auch bei Arbeit­ge­ber­wechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes rechtmäßigBeschäf­ti­gungs­zeiten bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes änderten an Kürzung nichts

Nach § 20 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) haben Beschäftigte, die am 1. Dezember eines Jahres im Arbeits­ver­hältnis stehen, Anspruch auf eine Jahres­son­der­zahlung gegen ihren Arbeitgeber. Der Anspruch vermindert sich nach § 20 Abs. 4 TV-L um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war vom 1. Januar 2009 bis zum 30. September 2009 als wissen­schaft­licher Mitarbeiter an der Universität Jena angestellt. Arbeitgeber war der Freistaat Thüringen. Am 1. Oktober 2009 trat der Kläger als wissen­schaft­licher Mitarbeiter in die Dienste der beklagten Universität zu Köln. Diese zahlte dem Kläger für das Jahr 2009 eine um 9/12 gekürzte Jahressonderzahlung. Mit der Klage verlangt der Kläger die volle Jahres­son­der­zahlung 2009. Er meint, § 20 Abs. 4 TV-L erlaube keine Anspruchs­min­derung, da er im gesamten Jahr 2009 Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Länder gewesen sei, wenn auch bei zwei verschiedenen Arbeitgebern.

Kürzung der Sonderzahlung zulässig

Die Klage blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht ohne Erfolg. Die Sonderzahlung war um je ein Zwölftel für jeden Monat zu kürzen, in dem der Kläger nicht bei der Beklagten beschäftigt war. Die Beschäftigung beim Freistaat Thüringen war nicht zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Beschäf­ti­gungs­zeiten bei anderen Arbeitgebern ändern an der Anspruchs­kürzung nach § 20 Abs. 4 TV-L nichts, auch wenn es sich um Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes handelt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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