18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 14080

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Urteil29.08.2012Bundesarbeitsgericht10 AZR 499/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2013, 103Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 103
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Bundesarbeitsgericht Urteil29.08.2012

Erfolglose Kündi­gungs­schutzklage: Ehrenamtliche Tätigkeiten begründen kein Arbeits­ver­hältnisAusübung von Ehrenämtern dient nicht der Sicherung oder Besserung der wirtschaft­lichen Existenz

Durch die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit wird kein Arbeits­ver­hältnis begründet. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

In dem zugrunde liegenden Fall ist der Beklagte Träger einer örtlichen Telefonseelsorge. Zu diesem Zweck unterhält er Räumlichkeiten, in denen ein hauptamtlicher und rund fünfzig ehrenamtliche Mitarbeiter den Seelsorgedienst verrichten. Nach der Dienstordnung für die ehrenamtlichen Kräfte wird deren regelmäßige Beteiligung erwartet. Jeweils im Vormonat legt der Beklagte Dienstpläne für den Folgemonat aus, in die sich die ehrenamtlichen Mitarbeiter eintragen. Die Klägerin war auf der Grundlage von schriftlichen „Beauftragungen“ seit dem 26. April 2002 als ehrenamtliche Telefon­seel­sorgerin unentgeltlich im Umfang von zehn Stunden im Monat für den Beklagten tätig. Die Klägerin erhielt lediglich einen Unkostenersatz von 30,00 Euro monatlich. Am 22. Januar 2010 wurde die Klägerin mündlich von ihrem Dienst entbunden.

Arbeits­rechtliche Schutz­vor­schriften finden bei Ehrenämtern keine Gültigkeit

Die von der Klägerin erhobene Kündi­gungs­schutzklage blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht - wie schon in den Vorinstanzen - erfolglos. Zwischen den Parteien bestand kein Arbeitsverhältnis. Die Vereinbarung der Unent­gelt­lichkeit von Dienst­leis­tungen ist - bis zur Grenze des Missbrauchs - rechtlich zulässig, wenn eine Vergütung, wie bei ehrenamtlicher Tätigkeit, nicht zu erwarten ist. Die Ausübung von Ehrenämtern dient nicht der Sicherung oder Besserung der wirtschaft­lichen Existenz. Sie ist Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls und den Sorgen und Nöten anderer Menschen. Im Streitfall besteht kein Anhaltspunkt für die Umgehung zwingender arbeits­recht­licher Schutz­vor­schriften.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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