18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 6729

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Urteil18.09.2008Bundesarbeitsgericht2 AZR 560/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil14.05.2007, 8 Sa 1941/06
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Bundesarbeitsgericht Urteil18.09.2008

Bundes­a­r­beits­gericht: Ehrenamt macht festangestellte Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte entbehrlich

Macht eine Gemeinde von der Möglichkeit Gebrauch, das Amt der Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten in Zukunft einer ehrenamtlichen Kraft zu übertragen, so besteht für die Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses mit der bisher hauptberuflich im Arbeits­ver­hältnis beschäftigten Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten ein dringendes betriebliches Erfordernis.

Die Klägerin war seit 1999 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden bei der beklagten Gemeinde als Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte angestellt. Gemäß § 5 a der Nieder­säch­sischen Gemeindeordnung ist die Beklagte verpflichtet, eine Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte zu bestellen. Die Aufgabe kann nach dem Gesetz auch ehrenamtlich erfüllt werden. Nach einem Anfang 2006 gefassten Ratsbeschluss sollte das Amt der Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten in Zukunft nicht mehr hauptberuflich, sondern ehrenamtlich wahrgenommen werden. Mit Zustimmung des Personalrats kündigte die Beklagte daraufhin das Arbeits­ver­hältnis der Klägerin zum 30. Juni 2006.

Die von der Klägerin erhobene Klage blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht - wie schon in den Vorinstanzen - ohne Erfolg. Die Beklagte ist berechtigt, die Tätigkeit der Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten ehrenamtlich erledigen zu lassen. Sie durfte unter den rechtlich zulässigen Gestal­tungs­mög­lich­keiten die ihr am zweckmäßigsten erscheinende auswählen. Anhaltspunkte für einen Missbrauch dieses Rechts liegen nicht vor.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 73/08 des BAG vom 18.09.2008

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