15.11.2024
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Dokument-Nr. 3070

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Bundesarbeitsgericht Urteil20.09.2006

Wettbe­wer­bs­verbot gilt auch im Ausbil­dungs­ver­hältnisAuszubildender darf während der Dauer des Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nisses keinen Wettbewerb zu Lasten seines ausbildenden Arbeitgebers betreiben

Das für Handlungs­ge­hilfen in § 60 HGB ausdrücklich geregelte Wettbe­wer­bs­verbot beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Arbeitnehmer während der Dauer seines Arbeits­ver­hält­nisses Wettbewerb zu Lasten seines Arbeitgebers unterlassen muss. Dies gilt auch für einen Auszubildenden während der Dauer des Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nisses.

Der Beklagte absolvierte bei der Klägerin, einem Finanz­dienst­leis­tungs­un­ter­nehmen, seit dem 15. Juni 2000 eine Berufsausbildung zum Versi­che­rungs­kaufmann. Im Rahmen der Ausbildung wurde er damit betraut, Kunden der Klägerin aufzusuchen, Anträge für Versicherungen aufzunehmen und an die Klägerin weiterzuleiten. Im Dezember 2002 erhielt die Klägerin Hinweise, dass der Beklagte Versi­che­rungs­verträge für Versi­che­rungs­un­ter­nehmen vermittelte, die mit der Klägerin in keinen Geschäfts­be­zie­hungen standen. Nachdem das Ausbil­dungs­ver­hältnis auf Wunsch des Beklagten zum 31. Dezember 2002 beendet worden war, eröffnete er im September 2003 eine Genera­l­ver­tretung für eines dieser Versi­che­rungs­un­ter­nehmen.

Die Klägerin nahm den Beklagten auf Auskunft­s­er­teilung in Bezug auf die an „fremde“ Versi­che­rungs­un­ter­nehmen vermittelten Versicherungen in Anspruch. Auf der Grundlage der Auskunft beansprucht die Klägerin vom Beklagten Schadenersatz wegen der für über 30 Versi­che­rungs­verträge entgangenen Abschluss- und Bestand­s­pro­vi­sionen in Höhe von zuletzt 10.716,36 Euro.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des Beklagten hatte nun keinen Erfolg. Auch ein Auszubildender darf während der Dauer des Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nisses keinen Wettbewerb zu Lasten seines ausbildenden Arbeitgebers betreiben. Den der Klägerin entstandenen Schaden hat das Landes­a­r­beits­gericht zutreffend nach § 287 ZPO geschätzt.

Siehe zum Thema Wettbewerbsverbot auch BAG, Urt. v. 28.06.2006: Nachver­trag­liches Wettbe­wer­bs­verbot gilt auch bei Kündigung in der Probezeit

Erläuterungen
Vorinstanz

Landes­a­r­beits­gericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Mai 2005 - 7 Sa 735/03 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 58/06 des BAG vom 20.09.2006

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