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Dokument-Nr. 12147

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Urteil17.08.2011Bundesarbeitsgericht10 AZR 347/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZA 2012, 824Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2012, Seite: 824
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil17.08.2011

BAG zum tariflichen Feier­tags­zu­schlag für Oster- und PfingstsonntagOster- und Pfingstsonntag keine gesetzlichen Feiertage in Sachsen-Anhalt

Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für Feiertagsarbeit vor, so wird dieser Zuschlag regelmäßig nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ausgelöst. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist als Anlagefahrer/Monteur im Schichtdienst für die Beklagte in Sachsen-Anhalt tätig. Auf das Arbeits­ver­hältnis findet der Tarifvertrag Versor­gungs­be­triebe (TV-V) Anwendung. Nach § 10 Abs. 1 Buchst. d TV-V erhält der Arbeitnehmer für Feiertagsarbeit einen Zuschlag je Stunde von 135 Prozent. Der tarifliche Sonntags­zu­schlag beträgt 25 Prozent.

Kläger begehrt Zuschläge an Oster- und Pfingstsonntag

Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass für die Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag ein Zeitzuschlag von 135 Prozent zu zahlen ist. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Ein tariflicher Anspruch besteht nicht, weil in Sachsen-Anhalt Ostersonntag und Pfingstsonntag nach dem Landesrecht gesetzlich nicht als Feiertage bestimmt sind. Anhaltspunkte für ein weitergehendes tarifliches Verständnis des "Feiertags" nach dem TV-V bestehen nicht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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