Bundesarbeitsgericht Urteil17.08.2011
BAG zum tariflichen Feiertagszuschlag für Oster- und PfingstsonntagOster- und Pfingstsonntag keine gesetzlichen Feiertage in Sachsen-Anhalt
Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für Feiertagsarbeit vor, so wird dieser Zuschlag regelmäßig nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ausgelöst. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist als Anlagefahrer/Monteur im Schichtdienst für die Beklagte in Sachsen-Anhalt tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung. Nach § 10 Abs. 1 Buchst. d TV-V erhält der Arbeitnehmer für Feiertagsarbeit einen Zuschlag je Stunde von 135 Prozent. Der tarifliche Sonntagszuschlag beträgt 25 Prozent.
Kläger begehrt Zuschläge an Oster- und Pfingstsonntag
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass für die Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag ein Zeitzuschlag von 135 Prozent zu zahlen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Ein tariflicher Anspruch besteht nicht, weil in Sachsen-Anhalt Ostersonntag und Pfingstsonntag nach dem Landesrecht gesetzlich nicht als Feiertage bestimmt sind. Anhaltspunkte für ein weitergehendes tarifliches Verständnis des "Feiertags" nach dem TV-V bestehen nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online