21.11.2024
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Dokument-Nr. 26989

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Bundesarbeitsgericht Beschluss30.01.2019

BAG erbittet Vorab­ent­scheidung zur Wirksamkeit eines KopftuchverbotsDarf ein Unternehmen der Privat­wirt­schaft einer Arbeitnehmerin das Tragen eines Kopftuchs verbieten?

Das Verbot eines Unternehmens der Privat­wirt­schaft, auffällige großflächige Zeichen religiöser, politischer und sonstiger weltan­schau­licher Überzeugungen am Arbeitsplatz zu tragen, wirft Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht auf. Das Bundes­arbeits­gericht hat beschlossen, dass diese Fragen im Zusammenhang mit Konventions- und Verfas­sungsrecht durch den Gerichtshof der Europäischen Union geklärt werden müssen und diesen daher um eine Vorab­ent­scheidung gebeten. an den richtet.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls ist ein Unternehmen des Einzelhandels. Die Klägerin ist muslimischen Glaubens. Sie ist als Verkaufs­be­raterin und Kassiererin beschäftigt. Nach Rückkehr aus der Elternzeit trug die Klägerin - anders als zuvor - ein Kopftuch. Sie erfüllt damit ein islamisches Bedeckungsgebot, das sie als zwingend empfindet. Der Aufforderung der Beklagten, das Kopftuch am Arbeitsplatz abzulegen, kam die Klägerin nicht nach. Die Beklagte stützt sich zuletzt auf eine für alle Verkaufs­fi­lialen geltende Kleiderordnung. Nach ihr ist das Tragen auffälliger großflächiger religiöser, politischer und sonstiger weltan­schau­licher Zeichen am Arbeitsplatz verboten. Mit ihrer Klage will die Klägerin festgestellt wissen, dass die darauf beruhende Weisung der Beklagten unwirksam ist. Sie ist der Auffassung, die Weisung sei unwirksam, weil sie dadurch wegen ihrer Religion diskriminiert werde. Die Beklagte beruft sich auf ihre unter­neh­me­rische Freiheit und den Schutz der negativen Religionsfreiheit ihrer Kunden und Arbeitnehmer.

BAG richtet Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen an EuGH

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Das Bundes­a­r­beits­gericht ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union, Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG und dem Verhältnis von primärem Unionsrecht und nationalem Verfas­sungsrecht zu beantworten. Ist eine allgemeine Anordnung in der Privat­wirt­schaft, die auch das Tragen auffälliger religiöser Zeichen verbietet, aufgrund der von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) geschützten unter­neh­me­rischen Freiheit diskri­mi­nie­rungs­rechtlich stets gerechtfertigt? Oder kann die Religi­o­ns­freiheit der Arbeitnehmerin berücksichtigt werden, die von der GRC, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und dem Grundgesetz geschützt wird?

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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