18.01.2025
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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 9834

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Bundesarbeitsgericht Beschluss23.06.2010

Bundes­a­r­beits­gericht kippt TarifeinheitKein übergeordneten Grundsatz für einheitliche Tarifregelungen bei verschiedenen Arbeits­ver­hält­nissen derselben Art gegeben

Der zehnte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat entschieden, dass künftig in einem Unternehmen mehrere Tarifverträge nebeneinander zulässig sind und sich damit der Rechts­auf­fassung zur Tarifeinheit des Vierten Senats des Bundes­a­r­beits­ge­richts angeschlossen.

Auch nach Auffassung des Zehnten Senats gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeits­ver­hält­nissen ordnen, für Beschäftigte kraft Koali­ti­o­ns­mit­glied­schaft nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für den Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers (Verbands­mit­glied­schaft oder eigener Abschluss des Tarifvertrags) mehr als ein Tarifvertrag Anwendung findet, wenn für den einzelnen Arbeitnehmer jeweils nur ein Tarifvertrag gilt (so genannte Tarifpluralität). Es gibt keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeits­ver­hältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

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