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Dokument-Nr. 23600

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Urteil17.11.2015Bundesarbeitsgericht1 AZR 938/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2016, 1085Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2016, Seite: 1085
  • NJW-Spezial 2016, 277Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 277
  • NZA 2016, 501Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2016, Seite: 501
  • ZIP 2016, 689Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2016, Seite: 689
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Köln, Urteil05.02.2013, 13 Ca 5641/12
  • Landesarbeitsgericht Köln, Urteil19.11.2013, 12 Sa 692/13
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil17.11.2015

BAG: Unzulässige Benachteiligung schwer­be­hin­derter Arbeitnehmer durch Sozia­l­pla­n­ab­findungSozialplan sieht für schwer­be­hinderte Arbeitnehmer pauschale Abfindung vor

Sieht ein Sozialplan vor, dass im Falle eines Arbeits­platz­verlustes schwer­be­hin­derten Arbeitnehmern eine pauschale Abfindung zusteht, so verstößt der Sozialplan gegen § 75 Abs. 1 des Betriebs­verfassungs­gesetzes (BetrVG), wenn nicht schwer­be­hin­derten Arbeitnehmern eine höhere, nach ihren individuellen Betriebs- und Sozialdaten zu ermittelnde Abfindung zusteht. Darin liegt eine unmittelbare Benachteiligung der schwer­be­hin­derten Arbeitnehmer. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen der Stilllegung der Betrie­b­s­ab­teilung verlor ein schwer­be­hin­derter 62-jähriger Arbeitnehmer im März 2012 seinen Arbeitsplatz. Entsprechend einer Regelung eines Sozialplans erhielt der Arbeitnehmer für den Arbeitsplatzverlust eine pauschale Abfindung in Höhe von 10.000 EUR. Nach der Regelung standen schwer­be­hin­derten Mitarbeitern der Pauschalbetrag zu, wenn sie aufgrund der Schwerbehinderung zu Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses eine Rente in Anspruch nehmen konnten. Dagegen erhielten die nicht schwer­be­hin­derten Mitarbeiter eine höhere, nach ihren individuellen Betriebs- und Sozialdaten zu ermittelnde Abfindung. Der schwer­be­hinderte Arbeitnehmer sah darin eine unzulässige Benachteiligung und erhob Klage auf eine höhere Abfindung. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt und sprachen dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 40.000 EUR zu. Dagegen richtete sich die Revision der beklagten Arbeitgeberin.

Anspruch auf höhere Abfindung

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Dem Kläger habe ein Anspruch auf eine Abfindung zugestanden, die sich anhand der Formel­be­rechnung für nicht schwer­be­hinderte Arbeitnehmer bestimme. Auf den Pauschalbetrag habe sich der Kläger nicht verweisen lassen müssen. Denn die entsprechende Regelung sei mit dem betrie­bs­ver­fas­sungs­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG unvereinbar gewesen.

Verstoß gegen betrie­bs­ver­fas­sungs­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz

Der Kläger sei nach Ansicht des Bundes­a­r­beits­ge­richts durch die pauschale Abfindung aufgrund seiner Schwer­be­hin­derung unmittelbar benachteiligt worden. Ein schwer­be­hin­derter Arbeitnehmer sei in Bezug auf seine durch den Arbeits­platz­verlust verursachten wirtschaft­lichen Nachteile in einer vergleichbaren Situation mit nicht schwer­be­hin­derten Arbeitnehmern. Ebenso wie diese verliere er seinen Anspruch auf das bisherige Arbeitsentgelt. Dabei spiele es keine Rolle, dass der schwer­be­hinderte Arbeitnehmer aufgrund seiner Schwer­be­hin­derung eine (vorzeitige) Altersrente in Anspruch nehmen könne.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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