18.10.2024
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Dokument-Nr. 26308

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Urteil14.08.2018Bundesarbeitsgericht1 AZR 287/17
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil18.05.2017, 7 Sa 815/16
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Bundesarbeitsgericht Urteil14.08.2018

Arbeitgeber darf Arbeitnehmer durch Angebot einer Streik­bruch­prämie von Streik­be­tei­ligung abhaltenStreik­bruch­prämie stellt zulässiges Kampfmittel des Arbeitgebers dar

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass ein bestreikter Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt ist, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie (Streik­bruch­prämie) von einer Streik­be­tei­ligung abzuhalten.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist bei dem beklagten Einzel­han­dels­un­ter­nehmen als Verkäufer vollzeit­be­schäftigt. In den Jahren 2015 und 2016 wurde der Betrieb, in dem er eingesetzt ist, an mehreren Tagen bestreikt. Dazu hatte die Vereinte Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft - ver.di aufgerufen mit dem Ziel, einen Tarifvertrag zur Anerkennung regionaler Einzel­han­del­s­ta­rif­verträge zu schließen. Vor Streikbeginn versprach der Arbeitgeber in einem betrieblichen Aushang allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen und ihrer regulären Tätigkeit nachgehen, die Zahlung einer Streik­bruch­prämie. Diese war zunächst pro Streiktag in Höhe von 200 Euro brutto (bei einer Teilzeit­be­schäf­tigung entsprechend anteilig) und in einem zweiten betrieblichen Aushang in Höhe von 100 Euro brutto zugesagt. Der Kläger, der ein Brutto­mo­nat­s­ein­kommen von 1.480 Euro bezog, folgte dem gewerk­schaft­lichen Streikaufruf und legte an mehreren Tagen die Arbeit nieder. Mit seiner Klage hat er die Zahlung von Prämien - insgesamt 1.200 Euro brutto - verlangt und sich hierfür vor allem auf den arbeits­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz gestützt.

Ungleich­be­handlung von streikenden und nicht streikenden Beschäftigten aus arbeits­kampfrecht­lichen Gründen gerechtfertigt

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos. In der Zusage der Prämienzahlung an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber liege zwar eine Ungleich­be­handlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten. Diese sei aber aus arbeits­kampfrecht­lichen Gründen gerechtfertigt. Der Arbeitgeber wolle mit der freiwilligen Sonderleistung betrieblichen Ablaufstörungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken. Vor dem Hintergrund der für beide soziale Gegenspieler geltenden Kampf­mit­tel­freiheit handele es sich um eine grundsätzlich zulässige Maßnahme des Arbeitgebers. Für diese gelte das Verhält­nis­mä­ßig­keits­prinzip. Danach sei die ausgelobte Streik­bruch­prämie - auch soweit sie den Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches überstieg - nicht unangemessen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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