03.12.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 27050

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Urteil12.02.2019Bundesarbeitsgericht1 AZR 279/17
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil13.03.2017, 4 Sa 1619/16
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil12.02.2019

Sozia­l­pla­n­ab­findung und Nachteils­aus­gleich sind verrechenbarZweck beider Leistungen weitgehend deckungsgleich

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass Abfindungen aufgrund eines Sozialplans und aufgrund eines gesetzlichen Nachteils­aus­gleichs verrechenbar sind.

Die beklagte Arbeitgeberin des zugrunde liegenden Falls beschloss im März 2014, den Beschäf­ti­gungs­betrieb des Klägers stillzulegen. Über die damit verbundene Massen­ent­lassung unterrichtete sie den Betriebsrat. Noch bevor die Betrie­b­s­parteien in einer Einigungsstelle über einen Inter­es­se­n­aus­gleich verhandeln konnten, kündigte die Arbeitgeberin allen Arbeitnehmern, so auch dem Kläger. Wegen dieses betrie­bs­ver­fas­sungs­widrigen Verhaltens erstritt der Kläger vor den Gerichten für Arbeitssachen einen Nachteils­aus­gleich nach § 113 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG in Höhe von 16.307,20 Euro. Zuvor vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat einen Sozialplan. Danach steht dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 9.000 Euro zu. Diesen Betrag zahlte die Arbeitgeberin unter Hinweis auf den von ihr beglichenen Nachteils­aus­gleich nicht aus.

Zahlung eines Nachteils­aus­gleichs erfüllt auch Sozia­l­plan­for­derung

Die Vorinstanzen wiesen die auf Zahlung der Sozia­l­pla­n­ab­findung gerichtete Klage ab. Mit seiner Revision hatte der Kläger vor dem Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Die Zahlung eines Nachteils­aus­gleichs erfüllt auch die Sozia­l­plan­for­derung, da der Zweck beider betrie­bs­ver­fas­sungs­recht­licher Leistungen weitgehend deckungsgleich ist. Dem steht die Massen­ent­las­sungs­richtlinie (Richtlinie 98/59/EG) nicht entgegen. Eine Verletzung der Konsul­ta­ti­o­ns­pflicht des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat vor einer Massen­ent­lassung hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Eine Sanktionierung im Sinn einer Entschä­di­gungs­zahlung ist unionsrechtlich nicht geboten.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm)

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