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Dokument-Nr. 553

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Urteil31.05.2005Bundesarbeitsgericht1 AZR 141/04
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Bundesarbeitsgericht Urteil31.05.2005

Gewerkschaften dürfen Mitglieder mit Sonder­kon­di­tionen werben

Die gewerk­schaftliche Mitglie­d­er­werbung ist durch die in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Betäti­gungs­freiheit der Koalitionen geschützt. Dies gilt auch im Verhältnis konkurrierender Gewerkschaften. Eine gewerk­schaftliche Mitglie­d­er­werbung ist allerdings unzulässig, wenn sie mit unlauteren Mitteln erfolgt oder auf die Existenz­ver­nichtung der anderen Gewerkschaft gerichtet ist. Diese Grenzen werden nicht dadurch überschritten, dass eine Gewerkschaft mit befristeten Sonder­kon­di­tionen um Neumitglieder wirbt.

Der Erste Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts wies daher - wie schon die Vorinstanzen - die Klage einer Polizei­ge­werk­schaft ab, mit der einer konkurrierenden Gewerkschaft untersagt werden sollte, Neumitgliedern für das erste Jahr der Mitgliedschaft einen monatlichen Mitglieds­beitrag von einem Euro anzubieten. Die beklagte Gewerkschaft hatte dies in einer befristeten Aktion im Herbst 2002 getan. Das Angebot dieser Sonder­kon­di­tionen für Neumitglieder war weder unlauter, noch zielte es auf die Existenz­ver­nichtung der Klägerin. Die Vergünstigungen wurden nicht etwa nur deren Mitgliedern, sondern auch bislang unorganisierten Arbeitnehmern angeboten.

Vorinstanz: Landes­a­r­beits­gericht Berlin Urteil vom 28. Januar 2004 – 17 Sa 2255/03 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 34/05 des BAG vom 31.05.2005

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