Bundesarbeitsgericht Urteil31.05.2005
Gewerkschaften dürfen Mitglieder mit Sonderkonditionen werben
Die gewerkschaftliche Mitgliederwerbung ist durch die in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Betätigungsfreiheit der Koalitionen geschützt. Dies gilt auch im Verhältnis konkurrierender Gewerkschaften. Eine gewerkschaftliche Mitgliederwerbung ist allerdings unzulässig, wenn sie mit unlauteren Mitteln erfolgt oder auf die Existenzvernichtung der anderen Gewerkschaft gerichtet ist. Diese Grenzen werden nicht dadurch überschritten, dass eine Gewerkschaft mit befristeten Sonderkonditionen um Neumitglieder wirbt.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher - wie schon die Vorinstanzen - die Klage einer Polizeigewerkschaft ab, mit der einer konkurrierenden Gewerkschaft untersagt werden sollte, Neumitgliedern für das erste Jahr der Mitgliedschaft einen monatlichen Mitgliedsbeitrag von einem Euro anzubieten. Die beklagte Gewerkschaft hatte dies in einer befristeten Aktion im Herbst 2002 getan. Das Angebot dieser Sonderkonditionen für Neumitglieder war weder unlauter, noch zielte es auf die Existenzvernichtung der Klägerin. Die Vergünstigungen wurden nicht etwa nur deren Mitgliedern, sondern auch bislang unorganisierten Arbeitnehmern angeboten.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin Urteil vom 28. Januar 2004 – 17 Sa 2255/03 -
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 34/05 des BAG vom 31.05.2005